Kurzantwort
Als erste Orientierung können Sie die Gesamtkosten einer geplanten Sanierung mit Ihrem Miteigentumsanteil ( MEA ) multiplizieren. Entscheidend ist jedoch der tatsächlich geltende Kostenverteilungsschlüssel, denn Teilungserklärung, Gemeinschaftsordnung oder ein WEG-Beschluss können zu einer anderen Verteilung führen. Eine FAQ-Antwort liefert allgemeine Informationen – sprechen Sie uns gerne an, damit bei Ihrer Entscheidung auch Ihre persönlichen Ziele und Voraussetzungen berücksichtigt werden.
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Kosten des Gemeinschaftseigentums werden grundsätzlich nach dem Verhältnis der Miteigentumsanteile auf die Eigentümer verteilt, sofern keine andere wirksame Kostenregelung gilt.
Betragen die voraussichtlichen Sanierungskosten beispielsweise 300.000 Euro und gehören zu Ihrer Wohnung 75 von insgesamt 1.000 Miteigentumsanteilen, läge Ihr rechnerischer Anteil bei 22.500 Euro.
Der Miteigentumsanteil kann zwar mit der Wohnungsgröße zusammenhängen, muss ihr aber nicht exakt entsprechen, weshalb die tatsächlichen MEA aus den Objektunterlagen maßgeblich sind.
Dort können besondere Kostenverteilungsschlüssel festgelegt sein, die von der üblichen Verteilung nach Miteigentumsanteilen abweichen.
Das Wohnungseigentumsgesetz ermöglicht der Eigentümergemeinschaft bei bestimmten Kosten eine abweichende Kostenverteilung, weshalb vor dem Kauf immer geprüft werden sollte, was für die konkrete Maßnahme tatsächlich beschlossen wurde.
Bei baulichen Veränderungen gelten teilweise besondere Regeln zur Kostentragung nach § 21 WEG, sodass nicht zwangsläufig jeder Eigentümer in gleicher Weise beteiligt sein muss.
Wird ein Teil der Maßnahme aus vorhandenen Rücklagen finanziert, muss für die persönliche Belastung grundsätzlich nur noch der darüber hinaus zu finanzierende Betrag betrachtet werden.
Ist bereits eine Sonderumlage beschlossen, sollten Sie sich nicht mit den Gesamtkosten der Maßnahme begnügen, sondern sich den konkreten auf die betreffende Wohnung entfallenden Betrag bestätigen beziehungsweise anhand des Beschlusses nachvollziehen lassen.
Neben der Höhe einer möglichen Sonderumlage ist wichtig, wann sie beschlossen wurde, wann sie fällig wird und welche Regelung dazu im Kaufvertrag getroffen wird.
Weiterführende seriöse Quellen:Gesetze im Internet – § 16 WEG: Nutzungen und KostenGesetze im Internet – § 21 WEG: Kosten bei baulichen VeränderungenNotar.de – Kostenfallen beim Kauf einer Eigentumswohnung
Hohe Sanierungssummen wirken auf Käufer verständlicherweise zunächst abschreckend. Für die eigene Kaufentscheidung interessiert uns aber zuerst, welcher konkrete Betrag tatsächlich auf die einzelne Wohnung entfällt.
Wenn eine WEG beispielsweise eine Maßnahme über mehrere hunderttausend Euro diskutiert, rechnen wir zunächst den ungefähren Anteil der Wohnung anhand der MEA aus. So wird aus einer schwer greifbaren Gesamtsumme relativ schnell eine konkrete Größenordnung für die eigene Kalkulation.
Bei dieser ersten Rechnung würden wir es allerdings nicht belassen. Wir würden zusätzlich prüfen, welcher Kostenverteilungsschlüssel tatsächlich gilt, wie hoch die vorhandene Rücklage ist und ob bereits ein konkreter Beschluss einschließlich Finanzierung vorliegt.
Eine möglicherweise bevorstehende Sonderumlage muss eine Immobilie keineswegs unattraktiv machen. Sie sollte aber vor dem Kauf bekannt sein, damit wir beispielsweise 10.000, 20.000 oder 30.000 Euro zusätzliche Belastung in Kaufpreis, Finanzierung und Wirtschaftlichkeitsberechnung berücksichtigen können.
Je besser sich der tatsächliche Eigenanteil beziffern lässt, desto konkreter lässt sich auch darüber sprechen, ob der aufgerufene Kaufpreis dieses zusätzliche Risiko bereits angemessen berücksichtigt.
Eine FAQ-Antwort beantwortet eine konkrete Frage, doch häufig entstehen daraus weitere persönliche Überlegungen – melden Sie sich gerne.
vielen Dank, dass Sie sich die Zeit genommen haben, diesen Text zu lesen.
Bei weiteren Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung!
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