Kurzantwort
Die Haltung eines Haustiers ist beim Kauf einer vermieteten Wohnung grundsätzlich kein Problem, dennoch sollten Mietvertrag, eventuell erteilte Genehmigungen sowie bekannte Beschwerden oder Schäden geprüft werden. Besonders bei mehreren oder größeren Tieren sollte klar sein, ob die bestehende Tierhaltung vertragsgemäß erfolgt und bisher konfliktfrei funktioniert. Eine FAQ-Antwort liefert allgemeine Informationen – sprechen Sie uns gerne an, damit bei Ihrer Entscheidung auch Ihre persönlichen Ziele und Voraussetzungen berücksichtigt werden.
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Vor dem Kauf kann es sinnvoll sein zu wissen, welche und wie viele Tiere dauerhaft in der Wohnung gehalten werden, soweit dies für das bestehende Mietverhältnis relevant ist.
Der Mietvertrag sollte daraufhin gelesen werden, welche Regelungen zur Tierhaltung vereinbart wurden und ob der bisherige Vermieter zusätzliche Genehmigungen erteilt hat.
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass eine formularmäßige Mietvertragsklausel, die Hunde und Katzen generell verbietet, den Mieter unangemessen benachteiligt und unwirksam ist.
Bei Hunden und Katzen ist vielmehr grundsätzlich eine Abwägung des konkreten Einzelfalls erforderlich, beispielsweise unter Berücksichtigung von Art und Anzahl der Tiere, Wohnungsgröße sowie berechtigten Interessen anderer Bewohner.
Übliche Kleintiere, von denen keine relevanten Störungen ausgehen, gehören grundsätzlich zum vertragsgemäßen Gebrauch der Wohnung und können nicht ohne Weiteres formularmäßig ausgeschlossen werden.
Hat der bisherige Vermieter eine konkrete Tierhaltung wirksam erlaubt, sollte der Käufer diese Vereinbarung kennen und dokumentiert übernehmen, da er grundsätzlich in das bestehende Mietverhältnis eintritt.
Dokumentierte Lärmbeschwerden, Geruchsbelästigungen oder bereits entstandene Beschädigungen sollten vor dem Kauf getrennt von der bloßen Tatsache bewertet werden, dass überhaupt ein Tier gehalten wird.
Der Käufer sollte wirtschaftlich und praktisch zunächst davon ausgehen, dass eine bereits rechtmäßig bestehende Tierhaltung auch nach dem Eigentümerwechsel fortbesteht.
Weiterführende seriöse Quellen:Bundesgerichtshof – Urteil VIII ZR 168/12 zur Hunde- und Katzenhaltung in Mietwohnungen.Deutscher Mieterbund – Einordnung der Tierhaltung im Wohnraummietrecht.Bundesministerium der Justiz – § 535 BGB zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache.
Viele völlig unkomplizierte und zuverlässige Mieter leben seit Jahren mit Haustieren in ihrer Wohnung.
Wiederholte Beschwerden, starke Geruchsbelastung oder erkennbare Schäden wären für die Kaufentscheidung wesentlich relevanter als die Tierhaltung selbst.
Wenn der Verkäufer beispielsweise ausdrücklich zwei Hunde erlaubt hat, sollte der Käufer davon nicht erst nach dem Eigentumsübergang erfahren.
Eine seit Jahren erlaubte und störungsfreie Tierhaltung unmittelbar nach dem Kauf infrage zu stellen, wäre aus unserer Sicht weder praktisch sinnvoll noch ein guter Einstieg in das neue Mietverhältnis.
Sind beispielsweise Türen, Böden oder andere Bestandteile der Wohnung durch Tiere beschädigt worden, gehört deren Zustand in die technische und wirtschaftliche Bewertung der Immobilie.
Eine bekannte und funktionierende Tierhaltung ist für uns normalerweise wesentlich unproblematischer als eine Nutzungssituation, über die Verkäufer und Mieter vollkommen unterschiedliche Angaben machen.
Eine FAQ-Antwort kann Zusammenhänge erklären, doch erst der Blick auf Ihre persönliche Situation schafft wirkliche Klarheit.
vielen Dank, dass Sie sich die Zeit genommen haben, diesen Text zu lesen.
Bei weiteren Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung!
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