Kurzantwort
Eine berufliche Tätigkeit in der Mietwohnung ist nicht automatisch problematisch, entscheidend sind jedoch Art und Umfang der Nutzung, Kundenverkehr, Mitarbeiter, mögliche Beeinträchtigungen sowie bestehende Genehmigungen oder Vereinbarungen. Vor dem Kauf sollte deshalb geklärt werden, ob die tatsächliche Nutzung mit Mietvertrag und gegebenenfalls den Regelungen der WEG vereinbar ist. Eine FAQ-Antwort kann eine wichtige Frage klären – sprechen Sie uns gerne an, damit auch Ihre persönliche Situation in die Entscheidung einfließt.
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Es macht einen erheblichen Unterschied, ob ein Mieter lediglich im Homeoffice arbeitet oder regelmäßig Kunden, Patienten, Schüler oder Mitarbeiter in der Wohnung empfängt.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können berufliche Tätigkeiten ohne relevante Außenwirkung noch mit dem vereinbarten Wohnzweck vereinbar sein und deshalb keiner besonderen Erlaubnis bedürfen.
Gewerbliche oder freiberufliche Aktivitäten, die deutlich nach außen in Erscheinung treten, muss der Vermieter bei einer ausschließlich zu Wohnzwecken vermieteten Wohnung grundsätzlich nicht ohne entsprechende Vereinbarung dulden.
Wurde eine berufliche oder gewerbliche Nutzung ausdrücklich gestattet, sollte der Käufer Inhalt und Umfang dieser Vereinbarung kennen, weil er grundsätzlich in das bestehende Mietverhältnis eintritt.
Häufiger Kundenverkehr, Lieferungen, Lärm oder eine stärkere Nutzung gemeinschaftlicher Bereiche können Konflikte innerhalb des Hauses verursachen.
Der Wohnungseigentümer muss gesetzliche Regelungen, Vereinbarungen und Beschlüsse der Gemeinschaft einhalten, sodass auch Teilungserklärung und Gemeinschaftsordnung bei einer ungewöhnlichen Nutzung geprüft werden sollten.
Bestehen Unterschiede zwischen dem vereinbarten Wohnzweck und der realen Nutzung, sollte vor dem Kauf geklärt werden, ob daraus rechtliche oder praktische Risiken für den zukünftigen Eigentümer entstehen.
Weiterführende seriöse Quellen:Bundesgerichtshof – Rechtsprechung zur beruflichen Nutzung einer Mietwohnung§ 14 WEG – Pflichten des Wohnungseigentümers§ 566 BGB – Kauf bricht nicht Miete
Dass ein Mieter gelegentlich oder regelmäßig von zu Hause am Computer arbeitet, ist heute für sich genommen kein ungewöhnlicher Sachverhalt.
Eine Wohnung, in der täglich Kunden, Patienten oder Schüler ein- und ausgehen, bewerten wir anders als ein stilles Arbeitszimmer.
Die Aussage des Verkäufers, die berufliche Nutzung sei „schon immer erlaubt gewesen“, wäre uns bei einer Kaufentscheidung zu wenig.
Wenn sich Nachbarn bereits über Lärm, Besucher oder häufige Lieferungen beschwert haben, sollte dieser Konflikt nicht erst nach dem Eigentümerwechsel bekannt werden.
Ist die Tätigkeit sauber geregelt und beeinträchtigt sie weder Gebäude noch Nachbarn merklich, sehen wir darin nicht automatisch einen Grund gegen den Kauf.
Wir möchten vor dem Kauf wissen, was tatsächlich stattfindet und welche Rechte bereits eingeräumt wurden, damit der Käufer keine unbekannte Nutzungssituation übernimmt.
Eine FAQ-Antwort liefert Wissen – im persönlichen Gespräch können wir gemeinsam klären, was davon für Ihr Vorhaben wichtig ist.
vielen Dank, dass Sie sich die Zeit genommen haben, diesen Text zu lesen.
Bei weiteren Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung!
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