Kurzantwort
Stehen mehrere Personen gemeinsam als Mieter im Mietvertrag, sollte der Käufer prüfen, wer noch Vertragspartei ist, wer tatsächlich in der Wohnung lebt und ob spätere Änderungen oder Entlassungen einzelner Mieter vereinbart wurden. Ein bloßer Auszug einer Person bedeutet grundsätzlich nicht automatisch, dass sie auch aus dem Mietvertrag ausgeschieden ist. Eine FAQ-Antwort ist ein guter Ausgangspunkt, doch im persönlichen Gespräch lässt sich Ihre Situation genauer einordnen.
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Zunächst sollte eindeutig geklärt werden, welche Personen den Mietvertrag unterschrieben haben und ob es später schriftliche Vertragsänderungen gab.
Schulden mehrere Mieter die vertraglichen Leistungen als Gesamtschuldner, kann der Gläubiger die geschuldete Leistung grundsätzlich von jedem Gesamtschuldner ganz oder teilweise verlangen.
Zieht einer von mehreren Mietern tatsächlich aus der Wohnung aus, bedeutet dies allein grundsätzlich noch nicht, dass seine Stellung als Vertragspartei endet.
Haben mehrere Personen den Mietvertrag gemeinsam abgeschlossen, können sie das Mietverhältnis grundsätzlich auch nur gemeinsam kündigen.
Wurde ein früherer Mitmieter aus dem Vertrag entlassen oder ein neuer Mieter aufgenommen, sollte die entsprechende Vereinbarung Bestandteil der übergebenen Mietunterlagen sein.
Die Person, die aktuell in der Wohnung lebt und die Miete überweist, muss nicht zwingend die einzige noch bestehende Vertragspartei sein.
Mehrere verpflichtete Mieter können für den Vermieter wirtschaftlich vorteilhaft sein, allerdings sollte geprüft werden, ob tatsächlich noch alle Vertragspartner erreichbar und rechtlich eingebunden sind.
Für die Bewertung der Immobilie ist deshalb nicht nur die gegenwärtige Wohnsituation, sondern vor allem die tatsächliche mietvertragliche Rechtslage maßgeblich.
Weiterführende seriöse Quellen:§ 421 BGB – Gesamtschuldner§ 426 BGB – Ausgleichungspflicht zwischen GesamtschuldnernDeutscher Mieterbund – Informationen zum gemeinsamen Mietvertrag
Bei einer Besichtigung kann beispielsweise nur eine Person in der Wohnung leben, obwohl im Mietvertrag weiterhin zwei Personen als Mieter aufgeführt sind.
Wenn mehrere solvente Personen weiterhin wirksam für die mietvertraglichen Verpflichtungen einstehen, kann dies die Position des Vermieters grundsätzlich stärken.
Hat sich ein Paar vor Jahren getrennt und behauptet der Verkäufer lediglich, der ausgezogene Partner habe „mit der Wohnung nichts mehr zu tun“, möchten wir hierfür eine nachvollziehbare Vertragsgrundlage sehen.
Gerade bei langjährigen Mietverhältnissen können im Laufe der Zeit Mieter aufgenommen, entlassen oder Vereinbarungen verändert worden sein.
Mehrere Vertragspartner bedeuten, dass wichtige Erklärungen nicht einfach nur gegenüber der Person abgewickelt werden sollten, die aktuell in der Wohnung wohnt.
Eine ungewöhnliche Mieterkonstellation ist kein Grund, eine gute Immobilie auszuschließen – ein ungeklärtes Mietverhältnis dagegen ist ein vermeidbares Risiko.
Eine FAQ-Antwort liefert Wissen – im persönlichen Gespräch können wir gemeinsam klären, was davon für Ihr Vorhaben wichtig ist.
vielen Dank, dass Sie sich die Zeit genommen haben, diesen Text zu lesen.
Bei weiteren Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung!
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