Kurzantwort
Ordentliche Kündigung wegen berechtigten Interesses Außerordentliche fristlose Kündigung wegen wichtigen Grundes Sonderfälle mit erleichtertem oder besonderem Kündigungsrecht Ordentliche Kündigungsgründe Eigenbedarf für den Vermieter Eigenbedarf für Familienangehörige Eigenbedarf für Angehörige des Haushalts Schuldhafte, nicht unerhebliche Verletzung mietvertraglicher Pflichten Erhebliche beziehungsweise wiederholte Zahlungs- oder Vertragsverstöße Verhinderung einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung mit erheblichen Nachteilen für den Vermieter Typische Gründe für eine fristlose Kündigung Erheblicher Mietrückstand Erheblicher Rückstand mit der Mietkaution Nachhaltige Störung des Hausfriedens Erhebliche Gefährdung der Mietsache durch Vernachlässigung Unbefugte Überlassung der Wohnung an Dritte Sonstige schwerwiegende Vertragsverletzungen, die eine Fortsetzung des Mietverhältnisses unzumutbar machen Weitere mögliche Kündigungskonstellationen Erleichterte Vermieterkündigung im selbst bewohnten Gebäude mit höchstens zwei Wohnungen Erleichterte Kündigung bestimmter Wohnräume innerhalb der vom Vermieter selbst bewohnten Wohnung Teilkündigung bestimmter nicht zum Wohnen bestimmter Nebenräume oder Grundstücksteile Besondere gesetzliche Kündigungsrechte in speziellen Mietkonstellationen Wichtig für die Einordnung Kündigungsgrund muss tatsächlich vorliegen Kündigungsgrund muss ausreichend konkret angegeben werden Abmahnung kann vor einer Kündigung erforderlich sein Interessenabwägung kann erforderlich sein Kündigungsfrist hängt von der Kündigungsart ab Mieterschutz- und Härtefallregelungen können einer ordentlichen Kündigung entgegenstehen Bei Mietrückständen gelten besondere gesetzliche Voraussetzungen
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Kündigungsgrund zuerst eindeutig bestimmen
Ordentliche und fristlose Kündigung getrennt prüfen
Erforderliche Abmahnung nicht übersehen
Pflichtverletzungen und Zahlungsrückstände dokumentieren
Kündigungsgrund im Schreiben konkret benennen
Zugang der Kündigung beweissicher dokumentieren
Bei schwerwiegenden Fällen fristlose und hilfsweise ordentliche Kündigung prüfen
Eine FAQ-Antwort liefert Wissen – im persönlichen Gespräch können wir gemeinsam klären, was davon für Ihr Vorhaben wichtig ist.
§ 573 BGB – Ordentliche Kündigung des Vermieters
§ 543 BGB – Außerordentliche fristlose Kündigung
vielen Dank, dass Sie sich die Zeit genommen haben, diesen Text zu lesen.
Bei weiteren Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung!
Lebenserfahrung:
Worte sind Worte,
Taten sind Taten
und Zahlen sind Zahlen.
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