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Kann ich Schäden später noch geltend machen, wenn sie nicht im Übergabeprotokoll stehen?

Kurzantwort

Das kann schwierig sein: Haben Mieter und Vermieter bei der Rückgabe ein gemeinsames Übergabeprotokoll unterschrieben und darin bestimmte erkennbare Schäden nicht aufgeführt, kann das gegen eine spätere Geltendmachung sprechen oder Ansprüche sogar ausschließen. Bei verdeckten Schäden, die bei der Übergabe nicht erkennbar waren, kann die Situation anders aussehen. Eine FAQ-Antwort liefert allgemeine Informationen – sprechen Sie uns gerne an, damit bei Ihrer Entscheidung auch Ihre persönlichen Ziele und Voraussetzungen berücksichtigt werden.

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Ausführliche Antwort

Das unterschriebene Protokoll hat erhebliches Gewicht

Je nach Inhalt und Umständen kann ein gemeinsam unterschriebenes Rückgabeprotokoll so ausgelegt werden, dass nur die darin festgehaltenen erkennbaren Schäden später noch geltend gemacht werden sollen.

„Ohne Mängel“ kann besonders problematisch sein

Bestätigen Sie ausdrücklich eine mangelfreie Rückgabe, kann dies im Einzelfall als sogenanntes negatives Schuldanerkenntnis gewertet werden und spätere Ansprüche wegen bereits erkennbarer Schäden ausschließen.

Verdeckte Schäden können anders behandelt werden

Bei Schäden, die bei einer normalen und sorgfältigen Übergabe überhaupt nicht erkennbar waren, kann trotz Protokoll weiterhin eine spätere Geltendmachung in Betracht kommen.

Ohne unterschriebenes Protokoll bleibt die Beweisfrage

Existiert kein gemeinsames abschließendes Protokoll, können später entdeckte Schäden grundsätzlich weiterhin geltend gemacht werden, allerdings müssen Sie insbesondere beweisen können, dass der Mieter für den Schaden verantwortlich ist.

Deshalb Auffälligkeiten möglichst konkret aufnehmen

Erkennbare Kratzer, beschädigte Türen, Bodenstellen oder andere Auffälligkeiten sollten Sie bei der Rückgabe möglichst genau beschreiben und zusätzlich fotografieren.

Auch die kurze Verjährung beachten

Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache verjähren grundsätzlich bereits sechs Monate nach Rückerhalt der Wohnung.

Aus unserer Beraterpraxis

Beim Auszug nichts vorschnell als „mangelfrei“ unterschreiben

Wenn wir bei einer Wohnungsrückgabe nicht sicher sind, ob wirklich alles in Ordnung ist, würden wir niemals leichtfertig Formulierungen wie „Wohnung ohne Mängel zurückgegeben“ unterschreiben. Gerade kleine Schäden können bei einer schnellen Übergabe übersehen werden und erst beim anschließenden gründlichen Blick auffallen. Deshalb würden wir vor der Unterschrift jeden Raum sorgfältig kontrollieren und erkennbare Schäden lieber einmal zu viel als einmal zu wenig aufnehmen.

Fotos machen, bevor die Wohnung wieder verändert wird

Entdecken wir nach der Übergabe noch etwas Auffälliges, würden wir es sofort ausführlich fotografieren, möglichst mit Übersichtsbildern und Nahaufnahmen. Je länger Sie warten und je mehr Handwerker, Reinigungskräfte oder neue Mieter anschließend in der Wohnung waren, desto schwieriger kann später der Nachweis werden, wann und durch wen der Schaden entstanden ist. Genau deshalb sind die ausführliche Fotodokumentation beim Einzug und die Vergleichsbilder beim Auszug aus unserer Sicht so wertvoll.

Eine FAQ-Antwort ersetzt keine persönliche Betrachtung – sprechen Sie uns gerne an, wenn Sie Ihr Vorhaben genauer einordnen möchten.

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