Kurzantwort
Für eine ordentliche Kündigung wegen Mietrückständen muss der Mieter seine vertraglichen Pflichten grundsätzlich schuldhaft und nicht unerheblich verletzt haben. Anders als bei der fristlosen Kündigung gibt es hierfür keine starre gesetzliche Grenze von zwei Monatsmieten; eine ordentliche Kündigung kann bereits bei niedrigeren Rückständen möglich sein. Eine FAQ-Antwort ist ein guter Ausgangspunkt, doch im persönlichen Gespräch lässt sich Ihre Situation genauer einordnen.
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§ 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB erlaubt die ordentliche Kündigung insbesondere dann, wenn der Mieter seine vertraglichen Pflichten schuldhaft und nicht unerheblich verletzt hat.
Der Bundesgerichtshof hat ausdrücklich entschieden, dass eine ordentliche Kündigung wegen Zahlungsverzugs auch unterhalb der Rückstandsgrenzen für eine fristlose Kündigung möglich sein kann.
Nach dem BGH liegt jedenfalls dann noch keine nicht unerhebliche Pflichtverletzung vor, wenn der Rückstand eine Monatsmiete nicht übersteigt und zugleich weniger als einen Monat andauert; daraus folgt jedoch keine automatische Kündigungsberechtigung bei jedem geringfügig höheren Rückstand, weil die Umstände des Einzelfalls weiterhin zu würdigen sind.
Anders als bei der fristlosen Kündigung wegen Zahlungsverzugs spielt bei § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB das Verschulden ausdrücklich eine Rolle, sodass beispielsweise eine vom Mieter nicht zu vertretende außergewöhnliche Situation relevant werden kann.
Die gesetzliche Schonfristzahlung, mit der eine fristlose Kündigung wegen Mietrückständen unter bestimmten Voraussetzungen unwirksam werden kann, beseitigt eine gleichzeitig wirksam ausgesprochene ordentliche Kündigung grundsätzlich nicht.
Bei einer ordentlichen Vermieterkündigung müssen die Gründe für das berechtigte Interesse grundsätzlich bereits im Kündigungsschreiben angegeben werden.
Selbst bei wirksamer Kündigung muss die gesetzliche Kündigungsfrist eingehalten werden, die sich für den Vermieter nach fünf beziehungsweise acht Jahren Mietdauer verlängert.
Wir würden bei einer ordentlichen Kündigung wegen Mietrückständen nicht einfach prüfen, ob bereits zwei volle Monatsmieten fehlen. Die Schwelle kann niedriger sein, allerdings muss die Pflichtverletzung trotzdem ausreichend erheblich und schuldhaft sein. Deshalb würden wir Monat für Monat dokumentieren, welche Beträge fällig waren, wann Zahlungen eingingen und wie lange die Rückstände bestanden. Besonders vorsichtig wären wir bei Mietminderungen, streitigen Mieterhöhungen oder anderen Situationen, in denen die tatsächlich geschuldete Miete unklar sein könnte. Bei einer beabsichtigten Räumung würden wir das Kündigungsschreiben wegen der erheblichen wirtschaftlichen Folgen nicht improvisieren. Eine ordentliche Kündigung kann ein wichtiges Sicherheitsnetz neben der fristlosen Kündigung sein – sie ist aber kein Automatismus.
Eine FAQ-Antwort liefert Wissen – im persönlichen Gespräch können wir gemeinsam klären, was davon für Ihr Vorhaben wichtig ist.
vielen Dank, dass Sie sich die Zeit genommen haben, diesen Text zu lesen.
Bei weiteren Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung!
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