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Welche Angaben sollte eine Kündigung wegen Mietrückständen enthalten?

Kurzantwort

Eine Kündigung wegen Mietrückständen sollte eindeutig erkennen lassen, welches Mietverhältnis gekündigt wird, ob fristlos und gegebenenfalls zusätzlich ordentlich gekündigt wird und auf welchen konkreten Zahlungsrückstand sich die Kündigung stützt. Bei einfachen Rückständen kann die Angabe des Gesamtrückstands ausreichen, bei Teilzahlungen oder komplizierten Zahlungsvorgängen ist eine nachvollziehbare Aufstellung deutlich sinnvoller. Eine FAQ-Antwort kann eine wichtige Frage klären – sprechen Sie uns gerne an, damit auch Ihre persönliche Situation in die Entscheidung einfließt.

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Ausführliche Antwort

Die Kündigung muss schriftlich erfolgen

Die Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses bedarf nach § 568 BGB der Schriftform und sollte Vermieter, Mieter und die betreffende Wohnung eindeutig erkennen lassen.

§ 568 BGB – Form und Inhalt der Kündigung

Der Kündigungsgrund muss genannt werden

Bei einer fristlosen Kündigung muss nach § 569 Abs. 4 BGB der zur Kündigung führende wichtige Grund im Kündigungsschreiben angegeben werden.

Bei einer einfachen Rückstandssituation genügt es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich, den Zahlungsverzug als Kündigungsgrund zu nennen und den Gesamtbetrag des Mietrückstands so anzugeben, dass der Mieter erkennen kann, von welchem Rückstand der Vermieter ausgeht.

Bei komplizierten Rückständen genauer aufschlüsseln

Gab es Teilzahlungen, unterschiedliche Miethöhen, Aufrechnungen oder Streit über einzelne Monatsmieten, sollte dargestellt werden, welche Forderungen für welche Monate noch offen sind.

Fristlose und ordentliche Kündigung klar unterscheiden

Wird neben der fristlosen Kündigung vorsorglich auch ordentlich gekündigt, sollte dies eindeutig formuliert und auch das berechtigte Interesse für die ordentliche Kündigung angegeben werden, denn § 573 Abs. 3 BGB verlangt ebenfalls die Benennung des Kündigungsgrundes.

§ 573 BGB – Ordentliche Kündigung des Vermieters

Vor dem Versand den Rückstand noch einmal prüfen

Entscheidend ist letztlich nicht nur eine gute Formulierung, sondern dass der tatsächlich bestehende Mietrückstand die gesetzlichen Kündigungsvoraussetzungen erfüllt und sämtliche Zahlungen korrekt berücksichtigt wurden.

Aus unserer Beraterpraxis

Wir würden nicht nur das gesetzliche Minimum schreiben

Auch wenn bei einer einfachen Rückstandslage eine relativ knappe Begründung rechtlich ausreichen kann, würden wir eine Kündigung wegen Mietrückständen möglichst nachvollziehbar gestalten.

Eine kurze Rückstandstabelle schafft Klarheit

Monat, geschuldete Miete, tatsächlich gezahlter Betrag und verbleibender Rückstand lassen sich auf wenigen Zeilen darstellen. Das hilft dem Mieter, dem Rechtsanwalt und gegebenenfalls später auch dem Gericht sofort zu erkennen, wie sich die Forderung zusammensetzt.

Fristlos und hilfsweise ordentlich kann sinnvoll sein

Bei geeigneten Fällen würden wir prüfen lassen, ob neben der fristlosen Kündigung gleichzeitig hilfsweise ordentlich gekündigt werden sollte. Der Bundesgerichtshof hat bestätigt, dass eine hilfsweise ordentliche Kündigung grundsätzlich neben einer fristlosen Kündigung ausgesprochen werden kann.

Bei einer Kündigung lieber einmal professionell prüfen lassen

Eine Kündigung beendet im Zweifel ein langjähriges Vertragsverhältnis und kann anschließend in einer Räumungsklage landen. Deshalb würden wir bei relevanten Mietrückständen sowohl die Berechnung als auch das konkrete Kündigungsschreiben vor dem Versand mietrechtlich überprüfen lassen.

Eine FAQ-Antwort ersetzt nicht das persönliche Gespräch – dort lassen sich Details, Prioritäten und Alternativen besser abwägen.

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