Kurzantwort
Eine Kündigung wegen Mietrückständen sollte eindeutig erkennen lassen, welches Mietverhältnis gekündigt wird, ob fristlos und gegebenenfalls zusätzlich ordentlich gekündigt wird und auf welchen konkreten Zahlungsrückstand sich die Kündigung stützt. Bei einfachen Rückständen kann die Angabe des Gesamtrückstands ausreichen, bei Teilzahlungen oder komplizierten Zahlungsvorgängen ist eine nachvollziehbare Aufstellung deutlich sinnvoller. Eine FAQ-Antwort kann eine wichtige Frage klären – sprechen Sie uns gerne an, damit auch Ihre persönliche Situation in die Entscheidung einfließt.
Was bedeutet das konkret für Ihr Vorhaben? Kostenlose Erstberatung anfragen
Die Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses bedarf nach § 568 BGB der Schriftform und sollte Vermieter, Mieter und die betreffende Wohnung eindeutig erkennen lassen.
§ 568 BGB – Form und Inhalt der Kündigung
Bei einer fristlosen Kündigung muss nach § 569 Abs. 4 BGB der zur Kündigung führende wichtige Grund im Kündigungsschreiben angegeben werden.
Bei einer einfachen Rückstandssituation genügt es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich, den Zahlungsverzug als Kündigungsgrund zu nennen und den Gesamtbetrag des Mietrückstands so anzugeben, dass der Mieter erkennen kann, von welchem Rückstand der Vermieter ausgeht.
Gab es Teilzahlungen, unterschiedliche Miethöhen, Aufrechnungen oder Streit über einzelne Monatsmieten, sollte dargestellt werden, welche Forderungen für welche Monate noch offen sind.
Wird neben der fristlosen Kündigung vorsorglich auch ordentlich gekündigt, sollte dies eindeutig formuliert und auch das berechtigte Interesse für die ordentliche Kündigung angegeben werden, denn § 573 Abs. 3 BGB verlangt ebenfalls die Benennung des Kündigungsgrundes.
§ 573 BGB – Ordentliche Kündigung des Vermieters
Entscheidend ist letztlich nicht nur eine gute Formulierung, sondern dass der tatsächlich bestehende Mietrückstand die gesetzlichen Kündigungsvoraussetzungen erfüllt und sämtliche Zahlungen korrekt berücksichtigt wurden.
Auch wenn bei einer einfachen Rückstandslage eine relativ knappe Begründung rechtlich ausreichen kann, würden wir eine Kündigung wegen Mietrückständen möglichst nachvollziehbar gestalten.
Monat, geschuldete Miete, tatsächlich gezahlter Betrag und verbleibender Rückstand lassen sich auf wenigen Zeilen darstellen. Das hilft dem Mieter, dem Rechtsanwalt und gegebenenfalls später auch dem Gericht sofort zu erkennen, wie sich die Forderung zusammensetzt.
Bei geeigneten Fällen würden wir prüfen lassen, ob neben der fristlosen Kündigung gleichzeitig hilfsweise ordentlich gekündigt werden sollte. Der Bundesgerichtshof hat bestätigt, dass eine hilfsweise ordentliche Kündigung grundsätzlich neben einer fristlosen Kündigung ausgesprochen werden kann.
Eine Kündigung beendet im Zweifel ein langjähriges Vertragsverhältnis und kann anschließend in einer Räumungsklage landen. Deshalb würden wir bei relevanten Mietrückständen sowohl die Berechnung als auch das konkrete Kündigungsschreiben vor dem Versand mietrechtlich überprüfen lassen.
Eine FAQ-Antwort ersetzt nicht das persönliche Gespräch – dort lassen sich Details, Prioritäten und Alternativen besser abwägen.
vielen Dank, dass Sie sich die Zeit genommen haben, diesen Text zu lesen.
Bei weiteren Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung!
Lebenserfahrung:
Worte sind Worte,
Taten sind Taten
und Zahlen sind Zahlen.
Daher unsere Empfehlung:
Seien Sie tatkräftig,
überzeugen Sie sich selbst
und buchen Sie einen Termin!