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Wie hoch darf ein Mieter die Miete bei einem Wohnungsmangel mindern?

Kurzantwort

Eine feste gesetzliche Minderungsquote gibt es nicht; die Höhe richtet sich danach, wie stark der konkrete Mangel die vertragsgemäße Nutzung der Wohnung tatsächlich beeinträchtigt. Bei geringeren Beeinträchtigungen kann die Quote entsprechend niedrig sein, bei vollständiger Unbewohnbarkeit kann grundsätzlich sogar eine vollständige Mietbefreiung in Betracht kommen. Eine FAQ-Antwort kann eine wichtige Frage klären – sprechen Sie uns gerne an, damit auch Ihre persönliche Situation in die Entscheidung einfließt.

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Ausführliche Antwort

Das Gesetz nennt keinen festen Prozentsatz

Nach § 536 BGB ist bei einem erheblichen Mangel nur eine angemessen herabgesetzte Miete geschuldet; ist die Gebrauchstauglichkeit vollständig aufgehoben, kann die Mietzahlung für diesen Zeitraum sogar vollständig entfallen.

§ 536 BGB – Mietminderung bei Sach- und Rechtsmängeln

Eine allgemein verbindliche Tabelle nach dem Schema „Schimmel = 20 Prozent“ oder „Heizungsausfall = 50 Prozent“ gibt es deshalb nicht.

Die tatsächliche Beeinträchtigung entscheidet

Maßgeblich sind insbesondere Art, Intensität und Dauer des Mangels sowie die Frage, welche Räume und Nutzungsmöglichkeiten tatsächlich betroffen sind.

Gerichtsentscheidungen und sogenannte Mietminderungstabellen können zwar Orientierung geben, lassen sich wegen der unterschiedlichen Einzelfälle aber nicht automatisch auf eine andere Wohnung übertragen.

Berechnet wird grundsätzlich von der Bruttomiete

Der Bundesgerichtshof betrachtet grundsätzlich die Bruttomiete einschließlich der vereinbarten Betriebskostenvorauszahlungen oder -pauschalen als Bemessungsgrundlage der Mietminderung.

BGH zur Bruttomiete als Grundlage der Mietminderung

Eine zu hohe Minderung kann gefährlich werden

Mindert der Mieter stärker, als es der tatsächliche Mangel rechtfertigt, bleibt der überhöht einbehaltene Betrag grundsätzlich als offene Miete bestehen und kann sich über mehrere Monate zu einem kündigungsrelevanten Rückstand entwickeln.

Tritt der Mangel während des Mietverhältnisses auf, muss der Mieter ihn dem Vermieter grundsätzlich unverzüglich anzeigen; unterlässt er dies und kann der Vermieter deshalb keine Abhilfe schaffen, können Minderungsrechte eingeschränkt sein.

§ 536c BGB – Pflicht des Mieters zur Mängelanzeige

Aus unserer Beraterpraxis

Prozenttabellen würden wir nur als Orientierung betrachten

Im Internet findet man für praktisch jeden Wohnungsmangel irgendwelche Minderungsquoten. Wir würden daraus aber niemals ableiten, dass beispielsweise ein bestimmter Schimmelbefall automatisch dieselbe Quote rechtfertigt wie in einem früheren Gerichtsurteil.

Entscheidend ist, wie stark die Wohnung wirklich beeinträchtigt ist

Ein kleiner Schimmelfleck in einem Nebenraum ist wirtschaftlich und rechtlich etwas anderes als massiver Schimmel in Schlafzimmer und Kinderzimmer. Ebenso macht es bei einem Heizungsausfall einen erheblichen Unterschied, ob dieser zwei Stunden oder zwei Winterwochen dauert.

Zu hohe Minderungen können sich aufschaukeln

Aus Vermietersicht würden wir besonders aufmerksam werden, wenn der Mieter eine sehr hohe Quote ansetzt und diese über Monate beibehält. Stellt sich später beispielsweise heraus, dass statt 30 Prozent nur 10 Prozent gerechtfertigt waren, können die monatlich fehlenden 20 Prozent einen erheblichen Mietrückstand aufgebaut haben.

Eine FAQ-Antwort beantwortet eine konkrete Frage, doch häufig entstehen daraus weitere persönliche Überlegungen – melden Sie sich gerne.

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