Kurzantwort
Ja. Werden Zahlungen des Mieters falsch zugeordnet, kann dadurch ein Mietrückstand ausgewiesen werden, der rechtlich in dieser Höhe gar nicht besteht – und das kann eine darauf gestützte Kündigung gefährden. Eine FAQ-Antwort ist ein guter Ausgangspunkt, doch im persönlichen Gespräch lässt sich Ihre Situation genauer einordnen.
Was bedeutet das konkret für Ihr Vorhaben? Kostenlose Erstberatung anfragen
Eine fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs setzt voraus, dass der tatsächlich bestehende Mietrückstand die gesetzlichen Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB erfüllt.
§ 543 BGB – Außerordentliche fristlose Kündigung
Hat der Mieter bei seiner Zahlung eindeutig bestimmt, welche offene Forderung er begleichen möchte, ist diese Zuordnung nach § 366 Abs. 1 BGB grundsätzlich maßgeblich.
Trifft der Mieter keine Bestimmung, richtet sich die Anrechnung nach der gesetzlichen Reihenfolge des § 366 Abs. 2 BGB; bei mehreren vergleichbaren Mietrückständen kann dadurch insbesondere die ältere Forderung zuerst getilgt werden.
§ 366 BGB – Anrechnung auf mehrere Forderungen
Rechnet der Vermieter beispielsweise eine Zahlung entgegen einer wirksamen Tilgungsbestimmung auf einen anderen Monat an, kann seine Rückstandsberechnung falsch sein und eine vermeintlich erreichte Kündigungsschwelle tatsächlich unterschritten werden.
Eine fehlerhafte Berechnung im Kündigungsschreiben macht eine Kündigung allerdings nicht automatisch unwirksam, wenn der tatsächlich bestehende Rückstand unabhängig davon die gesetzlichen Kündigungsvoraussetzungen erfüllt.
Deshalb sollten vor einer Kündigung sämtliche Zahlungseingänge, Verwendungszwecke, Gutschriften und offenen Monatsforderungen noch einmal vollständig miteinander abgeglichen werden.
Bei einer Kündigung wegen Mietrückständen würden wir uns nicht einfach auf den aktuellen Saldo einer selbst geführten Excel-Tabelle oder Verwaltungssoftware verlassen. Wir würden Monat für Monat prüfen, welche Miete geschuldet war, welche Zahlung tatsächlich einging und welchen Verwendungszweck der Mieter angegeben hatte.
Ob beispielsweise 1.900 oder 2.100 Euro rechtlicher Mietrückstand bestehen, kann je nach Miethöhe einen erheblichen Unterschied machen. Gerade deshalb sollte eine Kündigung nie auf einer nur grob ermittelten Gesamtsumme beruhen.
Bei einer beabsichtigten fristlosen Kündigung würden wir die konkrete Rückstandsberechnung rechtlich überprüfen lassen. Die wirtschaftliche Ausgangslage kann vollkommen berechtigt sein – trotzdem sollte eine vermeidbar falsche Anrechnung einzelner Zahlungen nicht die Durchsetzbarkeit der Kündigung gefährden.
Eine FAQ-Antwort liefert Wissen – im persönlichen Gespräch können wir gemeinsam klären, was davon für Ihr Vorhaben wichtig ist.
vielen Dank, dass Sie sich die Zeit genommen haben, diesen Text zu lesen.
Bei weiteren Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung!
Lebenserfahrung:
Worte sind Worte,
Taten sind Taten
und Zahlen sind Zahlen.
Daher unsere Empfehlung:
Seien Sie tatkräftig,
überzeugen Sie sich selbst
und buchen Sie einen Termin!