Kurzantwort
Ja, die Miete muss grundsätzlich nicht persönlich vom Konto des Mieters überwiesen werden. Auch beispielsweise der Partner, die Eltern oder eine andere dritte Person können die Mietschuld für ihn bezahlen. Eine FAQ-Antwort ist ein guter Ausgangspunkt, doch im persönlichen Gespräch lässt sich Ihre Situation genauer einordnen.
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Nach § 267 BGB kann eine geschuldete Leistung grundsätzlich auch durch einen Dritten erbracht werden, wenn der Schuldner nicht persönlich leisten muss – bei einer normalen Mietzahlung ist eine persönliche Zahlung des Mieters regelmäßig nicht erforderlich.
Geht der geschuldete Mietbetrag beim Vermieter ein, kann die Mietschuld dadurch grundsätzlich erfüllt werden, auch wenn das Geld beispielsweise vom Konto des Ehepartners oder eines Elternteils stammt.
Durch die Zahlung wird die dritte Person nicht automatisch zum Mieter und übernimmt auch nicht allein deshalb die übrigen Verpflichtungen aus dem Mietvertrag.
Der eigentliche Mieter bleibt weiterhin dafür verantwortlich, dass die vollständige Miete rechtzeitig gezahlt wird.
Gerade wenn der Name des Kontoinhabers nicht mit dem Namen des Mieters übereinstimmt, sollte im Verwendungszweck möglichst eindeutig angegeben werden, für welchen Mieter, welche Wohnung und welchen Monat die Zahlung erfolgt.
Das erleichtert dem Vermieter die Zuordnung und verhindert unnötige Rückfragen.
Aus Vermietersicht würden wir normalerweise kein Problem darin sehen, wenn beispielsweise der Ehepartner oder die Eltern eines Mieters die Miete überweisen. Entscheidend ist für uns zunächst, dass der vollständige Betrag rechtzeitig und eindeutig zuordenbar eingeht.
Wenn regelmäßig von einem anderen Konto gezahlt wird, würden wir das einmal in den Unterlagen vermerken. So muss nicht jeden Monat erneut geprüft werden, warum ein unbekannter Name auf dem Kontoauszug erscheint.
Wichtig ist die klare Trennung: Wer Geld überweist, wird dadurch nicht automatisch Vertragspartner. Wenn beispielsweise Eltern dauerhaft die Miete ihres erwachsenen Kindes bezahlen, bleibt trotzdem das Kind derjenige, gegen den sich die mietvertraglichen Ansprüche richten, sofern nur dieses den Mietvertrag abgeschlossen hat.
Eine FAQ-Antwort bietet Orientierung – welche Lösung zu Ihnen passt, lässt sich am besten in einem persönlichen Gespräch klären.
vielen Dank, dass Sie sich die Zeit genommen haben, diesen Text zu lesen.
Bei weiteren Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung!
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