Kurzantwort
Nein, bei einer Überweisung muss die Wohnraummiete grundsätzlich nicht bereits am dritten Werktag auf dem Konto des Vermieters gutgeschrieben sein. Entscheidend ist grundsätzlich, dass der Mieter den Zahlungsauftrag rechtzeitig erteilt und sein Konto ausreichend gedeckt ist. Eine FAQ-Antwort liefert allgemeine Informationen – sprechen Sie uns gerne an, damit bei Ihrer Entscheidung auch Ihre persönlichen Ziele und Voraussetzungen berücksichtigt werden.
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Nach § 556b Abs. 1 BGB ist die Miete zu Beginn des jeweiligen Zeitabschnitts, spätestens bis zum dritten Werktag, zu entrichten.
Bei einer Überweisung verlangt der Bundesgerichtshof jedoch nicht, dass das Geld bereits bis zum dritten Werktag auf dem Konto des Vermieters eingegangen sein muss. Für eine rechtzeitige Zahlung genügt grundsätzlich, dass der Mieter seinem Zahlungsdienstleister spätestens bis zum dritten Werktag den Zahlungsauftrag erteilt und sein Konto ausreichend gedeckt ist. Verzögerungen, die anschließend allein im Bank- beziehungsweise Zahlungsverkehr entstehen, dürfen dem Mieter hinsichtlich der Rechtzeitigkeit grundsätzlich nicht zugerechnet werden.
Bei der Berechnung dieser dreitägigen Zahlungsfrist zählt der Samstag nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht als Werktag.
Eine formularmäßige Mietvertragsklausel, nach der für die Rechtzeitigkeit ausdrücklich der tatsächliche Geldeingang beim Vermieter maßgeblich sein soll, kann unwirksam sein, wenn dadurch das Risiko bankbedingter Verzögerungen auf den Mieter verlagert wird.
Allein aus einer Kontogutschrift nach dem dritten Werktag lässt sich somit noch nicht sicher schließen, dass der Mieter verspätet gezahlt hat. Entscheidend kann vielmehr sein, wann der Zahlungsauftrag tatsächlich erteilt wurde und ob das Konto des Mieters zu diesem Zeitpunkt ausreichend gedeckt war. Wiederholt tatsächlich zu spät erteilte Zahlungsaufträge sind dagegen anders zu beurteilen und können bei fortgesetztem Verhalten mietrechtliche Konsequenzen haben.
Aus Vermietersicht ist es vollkommen nachvollziehbar, zunächst auf den eigenen Kontoauszug zu schauen. Steht dort beispielsweise erst der fünfte oder sechste Kalendertag als Gutschrift, bedeutet das aber nicht automatisch, dass der Mieter seine Zahlungspflicht verletzt hat.
Gerade wenn aus angeblich verspäteten Zahlungen später eine Abmahnung oder sogar eine Kündigung abgeleitet werden soll, würden wir nicht allein mit den Gutschriftstagen auf dem Vermieterkonto argumentieren. Es sollte möglichst geklärt und dokumentiert werden, wann der Mieter die jeweilige Überweisung tatsächlich veranlasst hat.
Praktisch sind feste Daueraufträge für beide Seiten angenehm, weil die Mietzahlung dadurch regelmäßig und nachvollziehbar erfolgt. Wer als Vermieter wiederkehrende Auffälligkeiten feststellt, sollte dennoch zunächst sauber zwischen einem verspäteten Bankeingang und einer tatsächlich verspätet veranlassten Zahlung unterscheiden.
Eine FAQ-Antwort kann vieles verständlicher machen, doch eine gute Entscheidung sollte immer Ihre persönlichen Voraussetzungen berücksichtigen.
vielen Dank, dass Sie sich die Zeit genommen haben, diesen Text zu lesen.
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