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Kann ich einem Mieter kündigen, wenn er die Miete regelmäßig nur teilweise pünktlich und den Rest verspätet zahlt?

Kurzantwort

Auch regelmäßige verspätete Restzahlungen können eine Verletzung der mietvertraglichen Zahlungspflicht darstellen und unter bestimmten Voraussetzungen eine Kündigung rechtfertigen. Entscheidend sind insbesondere Höhe und Dauer der Verspätungen, ihre Häufigkeit, eine vorherige Abmahnung und die Gesamtumstände des Einzelfalls. Eine FAQ-Antwort kann eine wichtige Frage klären – sprechen Sie uns gerne an, damit auch Ihre persönliche Situation in die Entscheidung einfließt.

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Ausführliche Antwort

Auch der Restbetrag muss rechtzeitig gezahlt werden

Die monatlich geschuldete Miete ist grundsätzlich zu Beginn, spätestens bis zum dritten Werktag des jeweiligen Zeitabschnitts zu entrichten, soweit für den konkreten Mietvertrag nichts Abweichendes maßgeblich ist.

Eine Teilzahlung beseitigt die Verspätung nicht

Überweist ein Mieter nur einen Teil der geschuldeten Miete rechtzeitig und den verbleibenden Betrag erst später, bleibt hinsichtlich des Restbetrags eine verspätete Zahlung bestehen. Für eine Kündigung kommt es jedoch nicht allein darauf an, dass irgendein Teilbetrag verspätet war, sondern darauf, welches Gewicht die Pflichtverletzung im konkreten Fall hat.

Höhe, Häufigkeit und Dauer sind entscheidend

Ein kleiner Restbetrag, der einmalig wenige Tage verspätet eingeht, ist rechtlich anders zu bewerten als erhebliche Teilbeträge, die über viele Monate regelmäßig erst deutlich später gezahlt werden. Bei wiederholt unpünktlicher Zahlungsweise berücksichtigt die Rechtsprechung insbesondere die Zahl der Verspätungen, deren Dauer und Umfang sowie die Auswirkungen auf den Vermieter.

Vor einer fristlosen Kündigung ist regelmäßig eine Abmahnung wichtig

Bei einer Kündigung wegen fortdauernd unpünktlicher Mietzahlungen ist grundsätzlich eine vorherige Abmahnung von erheblicher Bedeutung, damit der Mieter Gelegenheit erhält, sein Zahlungsverhalten dauerhaft zu ändern. Setzt er die beanstandete Zahlungsweise anschließend fort, kann dies im Rahmen der Gesamtwürdigung einen wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung nach § 543 Abs. 1 BGB darstellen.

Nicht jede weitere Verspätung führt automatisch zur Kündigung

Auch nach einer Abmahnung gibt es keine starre Regel, nach der bereits jede verspätete Restzahlung automatisch eine wirksame Kündigung ermöglicht. Für eine ordentliche Kündigung muss die Pflichtverletzung schuldhaft und nicht unerheblich sein; auch hier bleibt daher eine Bewertung des konkreten Zahlungsverhaltens erforderlich.

Aus unserer Beraterpraxis

Teilzahlungen können das Problem optisch kleiner erscheinen lassen

Wenn von beispielsweise 1.000 Euro Monatsmiete regelmäßig 900 Euro rechtzeitig eingehen, wirkt die Situation zunächst erheblich weniger dramatisch als ein vollständiger Mietausfall. Trotzdem würden wir als Vermieter nicht dauerhaft darüber hinwegsehen, wenn die restlichen 100 Euro Monat für Monat erst deutlich später eintreffen.

Entscheidend ist das Muster

Eine einmalige Panne bei einer Überweisung ist etwas völlig anderes als ein Mieter, der sich über längere Zeit praktisch seinen eigenen Zahlungstermin schafft. Gerade solche wiederkehrenden Muster sollten früh erkannt und dokumentiert werden.

Nicht unnötig eskalieren – aber klare Grenzen setzen

Wir würden wegen eines kleineren einmaligen Fehlbetrags nicht sofort mit einer Kündigung reagieren. Wiederholen sich Teil- oder Restzahlungen jedoch, sollte der Vermieter aus unserer Sicht schriftlich und eindeutig auf die vollständige und pünktliche Mietzahlung bestehen und gegebenenfalls eine rechtlich geeignete Abmahnung veranlassen.

Kontoauszüge erzählen später die Geschichte

Bei solchen Fällen ist eine übersichtliche Dokumentation besonders wertvoll: geschuldete Monatsmiete, tatsächlich eingegangener Betrag, Eingangsdatum und noch offener Restbetrag sollten sich für jeden Monat schnell nachvollziehen lassen. Damit lässt sich später wesentlich besser beurteilen, ob lediglich einzelne kleine Unregelmäßigkeiten oder ein dauerhaft problematisches Zahlungsverhalten vorliegen.

Eine FAQ-Antwort behandelt das Allgemeine – sprechen Sie uns gerne an, wenn es um die Besonderheiten Ihres Vorhabens geht.

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