Kurzantwort
Bei Wohnraummiete ist die Miete grundsätzlich spätestens bis zum dritten Werktag des jeweiligen Monats zu entrichten; wird sie schuldhaft nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Mieter grundsätzlich auch ohne vorherige Mahnung in Verzug geraten. Bei einer Überweisung reicht es allerdings grundsätzlich aus, wenn der Mieter den Zahlungsauftrag bei ausreichender Kontodeckung rechtzeitig bis zum dritten Werktag erteilt – das Geld muss nicht zwingend bereits an diesem Tag auf Ihrem Vermieterkonto angekommen sein. Eine FAQ-Antwort liefert allgemeine Informationen – sprechen Sie uns gerne an, damit bei Ihrer Entscheidung auch Ihre persönlichen Ziele und Voraussetzungen berücksichtigt werden.
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Nach § 556b BGB ist die Miete zu Beginn des jeweiligen Zeitabschnitts, bei der üblichen Monatsmiete spätestens bis zum dritten Werktag des Monats zu entrichten.
Ist der Leistungszeitpunkt kalendermäßig bestimmt beziehungsweise eindeutig berechenbar, kann nach § 286 Abs. 2 BGB Verzug auch ohne vorherige Mahnung eintreten.
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Samstag bei der Berechnung der drei Werktage für die Mietzahlung nicht mitzählt.
Bei einer Überweisung ist die Zahlung grundsätzlich rechtzeitig, wenn der Mieter spätestens am dritten Werktag bei ausreichender Kontodeckung den Zahlungsauftrag an seinen Zahlungsdienstleister erteilt.
Eine Mietvertragsklausel, die dem Mieter auch das Risiko einer vom Zahlungsdienstleister verursachten Verzögerung auferlegt und zwingend den Geldeingang bis zum dritten Werktag verlangt, hat der Bundesgerichtshof in einem Formularmietvertrag für unwirksam erklärt.
Nach § 286 Abs. 4 BGB tritt kein Schuldnerverzug ein, solange die verspätete Leistung auf einem Umstand beruht, den der Schuldner nicht zu vertreten hat.
Erreichen die Zahlungsrückstände die Voraussetzungen des § 543 BGB, kann neben Verzugsfolgen unter bestimmten Voraussetzungen sogar eine außerordentliche fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs in Betracht kommen.
Wenn die Miete am dritten Werktag morgens noch nicht auf unserem Konto wäre, würden wir daraus nicht sofort einen Rechtsstreit machen, weil der Mieter die Überweisung durchaus fristgerecht veranlasst haben kann. Kritischer würden wir es sehen, wenn die Miete regelmäßig deutlich verspätet eingeht oder der Mieter offen erklärt, dass er erst irgendwann im Laufe des Monats zahlen wird. Bei wiederholten Verspätungen würden wir sämtliche Zahlungseingänge sauber dokumentieren und den Mieter frühzeitig schriftlich auf die vertragsgemäße Zahlungsweise hinweisen. Besonders bei größeren Rückständen würden wir außerdem genau berechnen, welche offenen Beträge für mögliche weitere rechtliche Schritte tatsächlich erreicht sind. Ein sauber geführtes Vermieterkonto macht Mietrückstände und wiederkehrende Zahlungsverzögerungen auf einen Blick sichtbar.
Eine FAQ-Antwort beantwortet eine konkrete Frage, doch häufig entstehen daraus weitere persönliche Überlegungen, bei denen wir Sie gerne unterstützen.
vielen Dank, dass Sie sich die Zeit genommen haben, diesen Text zu lesen.
Bei weiteren Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung!
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