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Bekomme ich als Vermieter meine Anwalts- und Gerichtskosten zurück, wenn ich den Mieter verklage und gewinne?

Kurzantwort

Ja, wenn Sie einen Zivilprozess gegen Ihren Mieter vollständig gewinnen, muss die unterlegene Partei grundsätzlich die notwendigen Prozesskosten einschließlich der gesetzlichen Anwaltsgebühren und Gerichtskosten tragen. Gewinnen Sie dagegen nur teilweise, können die Kosten entsprechend zwischen Ihnen und dem Mieter aufgeteilt werden. Eine FAQ-Antwort liefert allgemeine Informationen – sprechen Sie uns gerne an, damit bei Ihrer Entscheidung auch Ihre persönlichen Ziele und Voraussetzungen berücksichtigt werden.

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Ausführliche Antwort

Wer verliert, zahlt grundsätzlich die Prozesskosten

Nach § 91 ZPO muss die unterlegene Partei grundsätzlich die Kosten des Rechtsstreits tragen und dem erfolgreichen Gegner die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten erstatten.

Auch die gesetzlichen Anwaltskosten gehören dazu

§ 91 Abs. 2 ZPO bestimmt ausdrücklich, dass die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei grundsätzlich zu erstatten sind.

Gerichtskosten fallen ebenfalls unter die Kostenentscheidung

Wenn Sie beispielsweise wegen Mietrückständen, eines Mieterschadens oder einer anderen berechtigten Forderung klagen und vollständig gewinnen, wird dem Mieter regelmäßig auch die Tragung der Prozesskosten auferlegt.

Bei einem Teilerfolg werden die Kosten häufig geteilt

Verlangen Sie beispielsweise 10.000 Euro und erhalten vor Gericht nur 6.000 Euro zugesprochen, können die Prozesskosten entsprechend dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen zwischen beiden Parteien verteilt werden.

Bei einem Vergleich gelten andere Regeln

Endet das Verfahren durch einen gerichtlichen Vergleich, wird regelmäßig auch vereinbart oder gesetzlich bestimmt, wie die Kosten zwischen den Parteien verteilt werden.

Nicht jede private Honorarvereinbarung wird erstattet

Hat Ihr Rechtsanwalt mit Ihnen ein Honorar vereinbart, das über den gesetzlichen Gebühren liegt, muss der unterlegene Mieter im Kostenfestsetzungsverfahren grundsätzlich nur die nach § 91 ZPO erstattungsfähigen gesetzlichen Gebühren übernehmen.

Vorgerichtliche Anwaltskosten sind gesondert zu prüfen

Kosten, die bereits vor der Klage entstanden sind, können beispielsweise bei Zahlungsverzug oder einer anderen schuldhaften Pflichtverletzung als Schadensersatz erstattungsfähig sein, wenn die anwaltliche Einschaltung erforderlich und zweckmäßig war.

Die konkreten Prozesskosten werden anschließend festgesetzt

Nach einer entsprechenden Kostenentscheidung können die erstattungsfähigen Kosten in einem gerichtlichen Kostenfestsetzungsverfahren beziffert und gegenüber der unterlegenen Partei tituliert werden.

Aus unserer Beraterpraxis

„Recht bekommen“ und „Geld zurückbekommen“ sind zwei Schritte

Wenn wir als Vermieter wegen einer berechtigten Forderung klagen und vollständig gewinnen, würden wir selbstverständlich darauf achten, dass anschließend auch die erstattungsfähigen Anwalts- und Gerichtskosten gegenüber dem Mieter geltend gemacht werden. Wichtig ist aber zu verstehen, dass der Vermieter viele Kosten zunächst selbst vorfinanzieren muss und erst nach erfolgreichem Verfahren einen Erstattungsanspruch erhält. Außerdem hilft auch ein Kostenfestsetzungsbeschluss wirtschaftlich wenig, wenn beim ehemaligen Mieter dauerhaft nichts pfändbar ist. Vor einer größeren Klage würden wir deshalb nicht nur fragen: „Habe ich recht?“, sondern auch: „Wie gut kann ich es beweisen und wie realistisch kann ich anschließend mein Geld vollstrecken?“ Bei eindeutigen und gut dokumentierten Ansprüchen kann eine Klage trotzdem konsequent und wirtschaftlich sinnvoll sein.

Eine FAQ-Antwort kann vieles verständlicher machen, doch eine gute Entscheidung sollte immer Ihre persönlichen Voraussetzungen berücksichtigen.

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