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Was darf ein Mieter beim Auszug in der Wohnung zurücklassen?

Kurzantwort

Grundsätzlich sollte der Mieter beim Auszug seine persönlichen Gegenstände, Möbel und sonstigen Sachen vollständig entfernen, sofern mit dem Vermieter keine Übernahme vereinbart wurde. Bleiben Gegenstände zurück, können dem Vermieter insbesondere Räumungs-, Lagerungs- oder weitere Folgekosten entstehen, die unter den entsprechenden Voraussetzungen vom ehemaligen Mieter verlangt werden können. Eine FAQ-Antwort ist ein guter Ausgangspunkt, doch im persönlichen Gespräch lässt sich Ihre Situation genauer einordnen.

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Ausführliche Antwort

Die Wohnung ist grundsätzlich zu räumen

Nach § 546 BGB muss der Mieter die Mietsache nach Ende des Mietverhältnisses zurückgeben; zu den möglichen Ersatzansprüchen des Vermieters zählt nach der Rechtsprechung auch der Aufwand wegen nicht entfernter Einbauten oder zurückgelassener Gegenstände.

Einzelne Gegenstände verhindern die Rückgabe nicht automatisch

Bleiben nur wenige Sachen zurück und erhält der Vermieter trotzdem uneingeschränkten Besitz an der Wohnung, kann die rechtliche Rückgabe dennoch erfolgt sein.

Eine halbvolle Wohnung kann etwas anderes sein

Werden dagegen Möbel und andere Gegenstände in erheblichem Umfang zurückgelassen und kann der Vermieter die Räume deshalb faktisch nicht wieder nutzen, kann eine verspätete Rückgabe beziehungsweise Vorenthaltung der Mietsache vorliegen.

Vereinbarte Übernahmen sind natürlich möglich

Möchte beispielsweise der Nachmieter mit Zustimmung aller Beteiligten einen Schrank, eine Küche oder andere Einrichtungen übernehmen, müssen diese Gegenstände selbstverständlich nicht entfernt werden.

Nicht einfach alles wegwerfen

Bei Gegenständen, die noch einen erkennbaren Wert haben könnten, sollte der Vermieter sehr vorsichtig mit einer eigenmächtigen Entsorgung sein, weil daraus erhebliche Schadensersatzansprüche entstehen können.

Zustand sofort dokumentieren

Zurückgelassene Möbel, Kartons, Müll oder Einbauten sollten unmittelbar nach der Rückgabe fotografiert und möglichst auch im Übergabeprotokoll festgehalten werden.

Aus unserer Beraterpraxis

Erst fotografieren, dann handeln

Wenn wir eine Wohnung übernehmen und dort noch Möbel, Kartons oder andere Gegenstände stehen, würden wir zunächst alles ausführlich fotografieren und filmen. Anschließend würden wir unterscheiden, ob offensichtlich nur wertloser Müll zurückgelassen wurde oder ob Gegenstände vorhanden sind, die möglicherweise noch einen wirtschaftlichen oder persönlichen Wert haben. Gerade bei Letzteren würden wir nicht spontan den Sperrmüll bestellen und alles entsorgen. Bei größeren Mengen würden wir den ehemaligen Mieter möglichst schriftlich zur Abholung beziehungsweise Räumung auffordern und die weitere Vorgehensweise sauber dokumentieren. Gleichzeitig würden wir festhalten, welche zusätzlichen Räumungs-, Transport- oder Lagerkosten tatsächlich entstehen. Ein paar Fotos und ein sauberes schriftliches Vorgehen sind wesentlich billiger als später darüber zu streiten, ob ein angeblich wertvoller Gegenstand unberechtigt entsorgt wurde.

Eine FAQ-Antwort beantwortet eine konkrete Frage, doch häufig entstehen daraus weitere persönliche Überlegungen, bei denen wir Sie gerne unterstützen.

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