Kurzantwort
Ja, wenn Ihnen wegen pflichtwidrig zurückgelassener Gegenstände berechtigte Entrümpelungs-, Transport- oder Lagerkosten entstehen, können diese grundsätzlich bei der Abrechnung der Mietkaution berücksichtigt werden. Sie sollten die Kosten und deren Ursache allerdings nachvollziehbar dokumentieren. Eine FAQ-Antwort kann eine wichtige Frage klären – sprechen Sie uns gerne an, damit auch Ihre persönliche Situation in die Entscheidung einfließt.
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Die Mietkaution dient gerade dazu, berechtigte Forderungen des Vermieters aus dem konkreten Mietverhältnis abzusichern, und kann nach dessen Ende grundsätzlich auch zur Befriedigung solcher Forderungen verwendet werden. (Bundesgerichtshof)
Da der Mieter nach § 546 BGB zur Rückgabe der Mietsache verpflichtet ist, können notwendige Kosten aufgrund einer nicht ordnungsgemäßen Räumung grundsätzlich Ansprüche des Vermieters auslösen. (§ 546 BGB)
Nach Ende des Mietverhältnisses kann der Vermieter berechtigte Forderungen aus dem Mietverhältnis grundsätzlich in die Kautionsabrechnung einstellen und gegen den Rückzahlungsanspruch des Mieters aufrechnen. (Bundesgerichtshof)
Bestreitet der ehemalige Mieter beispielsweise die Höhe einer Entrümpelungsrechnung, bedeutet dies nicht automatisch, dass der Vermieter die Forderung bei der Kautionsabrechnung überhaupt nicht berücksichtigen darf; im Streitfall muss er deren Berechtigung jedoch darlegen und beweisen. (Bundesgerichtshof)
Rechnungen für Entrümpelung, Transport oder Lagerung sowie Fotos der zurückgelassenen Gegenstände sollten deshalb sorgfältig aufbewahrt werden.
Sind beispielsweise nur 400 Euro berechtigte Räumungskosten entstanden und bestehen keine weiteren offenen Ansprüche, darf die Kaution nicht allein deshalb dauerhaft vollständig einbehalten werden; nach der notwendigen Prüfung und Abrechnung ist ein verbleibendes Guthaben grundsätzlich an den Mieter zurückzuzahlen. (Bundesgerichtshof)
Wenn ein ehemaliger Mieter einen halben Hausstand zurücklässt und dadurch beispielsweise 850 Euro für Entrümpelung und Transport entstehen, würden wir diese Kosten nicht einfach pauschal schätzen. Wir würden die Wohnung vor der Räumung ausführlich fotografieren und Rechnungen sowie Zahlungsnachweise aufbewahren. Gibt es zusätzlich Lagerkosten, würden wir auch diese einzeln dokumentieren. Anschließend würden wir die einzelnen Forderungen nachvollziehbar in der Kautionsabrechnung aufführen und mit der vorhandenen Kaution verrechnen. Übersteigt die Kaution die berechtigten Forderungen, würden wir den verbleibenden Betrag selbstverständlich zurückzahlen. Umgekehrt bedeutet eine Kaution von beispielsweise 1.500 Euro auch nicht, dass bei tatsächlich entstandenen berechtigten Kosten von 2.500 Euro nach 1.500 Euro Schluss sein muss – die Kaution begrenzt grundsätzlich nicht die Höhe eines berechtigten Schadensersatzanspruchs.
Eine FAQ-Antwort kann Zusammenhänge erklären, doch erst der Blick auf Ihre persönliche Situation schafft wirkliche Klarheit.
vielen Dank, dass Sie sich die Zeit genommen haben, diesen Text zu lesen.
Bei weiteren Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung!
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