Kurzantwort
Bei einer selbstschuldnerischen Mietbürgschaft kann der Vermieter den Bürgen grundsätzlich direkt in Anspruch nehmen, sobald die abgesicherte Forderung gegen den Mieter fällig ist. Der Bürge kann dann grundsätzlich nicht verlangen, dass der Vermieter zuerst erfolglos gegen den Mieter vollstreckt. Eine FAQ-Antwort ist ein guter Ausgangspunkt, doch im persönlichen Gespräch lässt sich Ihre Situation genauer einordnen.
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Bei einer gewöhnlichen Bürgschaft kann der Bürge grundsätzlich die sogenannte Einrede der Vorausklage erheben und verlangen, dass der Vermieter zunächst erfolglos versucht, gegen den Mieter zu vollstrecken.
Verbürgt sich jemand selbstschuldnerisch, ist diese Einrede grundsätzlich ausgeschlossen und der Vermieter kann sich unmittelbar an den Bürgen wenden.
Durch die selbstschuldnerische Bürgschaft wird der Bürge nicht zum Mieter; er übernimmt vielmehr eine zusätzliche Haftung für die abgesicherte Verpflichtung.
Auch eine selbstschuldnerische Bürgschaft bedeutet nicht, dass der Bürge jede beliebige Forderung bezahlen muss; entscheidend bleiben insbesondere Inhalt und Umfang der Bürgschaft sowie die zugrunde liegende Forderung.
Für eine Bürgschaftserklärung schreibt das BGB grundsätzlich Schriftform vor; die elektronische Form ist dabei ausdrücklich ausgeschlossen.
Wenn wir als Vermieter zwischen einer normalen und einer wirksam ausgestalteten selbstschuldnerischen Bürgschaft wählen könnten, würden wir die selbstschuldnerische Variante bevorzugen. Im Ernstfall möchten wir nicht erst möglicherweise monatelang gegen einen zahlungsunfähigen Mieter vollstrecken müssen, bevor wir überhaupt auf den Bürgen zugreifen können. Entscheidend bleibt allerdings, dass der Bürge selbst finanziell leistungsfähig ist und die Bürgschaft eindeutig formuliert wurde.
Eine FAQ-Antwort kann vieles verständlicher machen, doch eine gute Entscheidung sollte immer Ihre persönlichen Voraussetzungen berücksichtigen.
vielen Dank, dass Sie sich die Zeit genommen haben, diesen Text zu lesen.
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