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Wann endet die Haftung eines Mietbürgen?

Kurzantwort

Die Haftung eines Mietbürgen endet nicht zwingend schon mit dem Auszug des Mieters, denn die Bürgschaft kann auch noch offene Forderungen aus dem beendeten Mietverhältnis absichern. Entscheidend sind der genaue Bürgschaftstext und die Frage, ob noch gesicherte Forderungen des Vermieters bestehen. Eine FAQ-Antwort kann eine wichtige Frage klären – sprechen Sie uns gerne an, damit auch Ihre persönliche Situation in die Entscheidung einfließt.

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Ausführliche Antwort

Der Bürgschaftstext ist entscheidend

Eine Bürgschaft verpflichtet den Bürgen grundsätzlich, für die im Bürgschaftsvertrag abgesicherten Verbindlichkeiten des Mieters einzustehen.

Der Auszug beendet die Sicherheit nicht automatisch

Nach Beendigung eines Mietverhältnisses kann weiterhin ein Sicherungsbedürfnis bestehen, solange noch berechtigte Forderungen etwa wegen Mietrückständen, Schäden oder noch abzurechnender Betriebskosten im Raum stehen.

Nach Klärung aller Forderungen kann die Bürgschaft freigegeben werden

Der Bundesgerichtshof stellt bei Mietsicherheiten darauf ab, dass die Sicherheit zurückzugeben beziehungsweise freizugeben ist, wenn eine angemessene Prüfungsfrist verstrichen ist und keine Forderungen mehr bestehen, für die sich der Vermieter aus der Sicherheit befriedigen darf.

Eine Befristung kann eine besondere Rolle spielen

Ist eine Bürgschaft ausdrücklich nur für einen bestimmten Zeitraum übernommen worden, gelten für das Ende der Haftung besondere gesetzliche Regeln.

Die Bürgschaftsurkunde sollte anschließend zurückgegeben werden

Sind sämtliche gesicherten Ansprüche erledigt, sollte eine vorhandene Bürgschaftsurkunde zurückgegeben beziehungsweise der Bürge eindeutig aus der Haftung entlassen werden.

Aus unserer Beraterpraxis

Bürgschaft erst freigeben, wenn wirklich alles geklärt ist

Wir würden eine Mietbürgschaft nach dem Auszug nicht bereits am Tag der Schlüsselübergabe zurückgeben, wenn beispielsweise noch Schäden geprüft oder Betriebskosten abgerechnet werden müssen. Gleichzeitig sollte eine Bürgschaft natürlich nicht unnötig weiterbestehen, wenn sämtliche gesicherten Forderungen erledigt sind. Eine saubere schriftliche Freigabe schafft anschließend für Vermieter, Mieter und Bürgen Klarheit.

Eine FAQ-Antwort liefert Wissen – im persönlichen Gespräch können wir gemeinsam klären, was davon für Ihr Vorhaben wichtig ist.

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