Kurzantwort
Nach dem Auszug sollten Sie zunächst prüfen, welche Ansprüche aus dem Mietverhältnis noch offen sind, anschließend die Kaution einschließlich der dem Mieter zustehenden Erträge abrechnen und berechtigte Forderungen nachvollziehbar abziehen. Eine starre gesetzliche Frist von beispielsweise drei oder sechs Monaten für jede Kautionsabrechnung gibt es nicht; maßgeblich ist eine angemessene Prüfungs- und Abrechnungsfrist. Eine FAQ-Antwort liefert allgemeine Informationen – sprechen Sie uns gerne an, damit bei Ihrer Entscheidung auch Ihre persönlichen Ziele und Voraussetzungen berücksichtigt werden.
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Der Vermieter muss die Kaution nicht unmittelbar bei der Schlüsselübergabe auszahlen, sondern darf innerhalb einer angemessenen Frist prüfen, ob beispielsweise Mietrückstände, Schäden oder andere Ansprüche bestehen.
Der Bundesgerichtshof betont ausdrücklich, dass die Dauer dieser Prüfungsfrist von den Umständen des Einzelfalls abhängt und in besonderen Fällen sogar mehr als sechs Monate erforderlich und zumutbar sein kann.
In der Kautionsabrechnung sollten Sie den vorhandenen Kautionsbetrag einschließlich der dem Mieter zustehenden Erträge sowie sämtliche verrechneten Forderungen und den anschließend verbleibenden Betrag transparent aufführen.
Stehen Ihnen nach Beendigung des Mietverhältnisses beispielsweise Ansprüche wegen Mietrückständen oder Schäden zu, kann die Kaution grundsätzlich gerade zur Befriedigung solcher Ansprüche verwendet werden.
Ist eine Betriebskostenabrechnung noch nicht möglich und ist eine Nachzahlung zu erwarten, darf grundsätzlich ein angemessener Teil der Kaution bis zur späteren Abrechnung zurückbehalten werden.
Sobald feststeht, dass die Kaution zur Sicherung weiterer Ansprüche nicht mehr benötigt wird, ist der entsprechende Restbetrag an den ehemaligen Mieter zurückzuzahlen.
Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Wohnung verjähren grundsätzlich sechs Monate nach Rückerhalt der Mietsache; diese Regelung aus § 548 BGB ist aber nicht mit einer pauschalen sechsmonatigen Kautionsabrechnungsfrist gleichzusetzen.
Wir würden nach dem Auszug nicht einfach schreiben: „Von 2.000 Euro Kaution behalten wir 850 Euro ein.“ Stattdessen würden wir die ursprüngliche Kaution einschließlich der aufgelaufenen Erträge nennen und anschließend jede einzelne Gegenforderung aufführen, beispielsweise 350 Euro Mietrückstand, 500 Euro berechtigter Mieterschaden und gegebenenfalls einen angemessenen vorläufigen Einbehalt für eine noch offene Betriebskostenabrechnung. Zu größeren Positionen würden wir Rechnungen, Kostenvoranschläge oder andere Nachweise bereithalten. Ist ein Teil der Kaution eindeutig nicht mehr erforderlich, würden wir diesen nicht unnötig weiter einbehalten. Gerade bei mehreren Forderungen ist eine übersichtliche schriftliche Abrechnung aus unserer Sicht wesentlich sinnvoller als ein undurchsichtiger Pauschalabzug.
Eine FAQ-Antwort bietet Orientierung – welche Lösung zu Ihnen passt, lässt sich am besten in einem persönlichen Gespräch klären.
vielen Dank, dass Sie sich die Zeit genommen haben, diesen Text zu lesen.
Bei weiteren Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung!
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