Kapitalanlage-Immobilien nach Ihrem Bedarf Eine große Auswahl geprüfter Objekte, jahrzehntelange Erfahrung, unabhängige Beratung, keine Arbeit später im Alltag Für Ihren Vermögensaufbau, Ihre Altersvorsorge, Steueroptimierung, Zukunftssicherung, Inflationsschutz und finanzielle Sicherheit – mit dem Ziel Ruhe
Deutsche Kapitalanlage-Immobilien

Was kann ich tun, wenn der ehemalige Mieter meine Kautionsabrechnung bestreitet?

Kurzantwort

Bestreitet der ehemalige Mieter Ihre Kautionsabrechnung, sollten Sie jede beanstandete Position prüfen und berechtigte Forderungen mit Fotos, Übergabeprotokollen, Rechnungen oder Kostenvoranschlägen nachvollziehbar belegen. Allein der Widerspruch des Mieters zwingt Sie nicht dazu, eine berechtigte Forderung fallenzulassen. Eine FAQ-Antwort kann eine wichtige Frage klären – sprechen Sie uns gerne an, damit auch Ihre persönliche Situation in die Entscheidung einfließt.

Was bedeutet das konkret für Ihr Vorhaben? Kostenlose Erstberatung anfragen

Ausführliche Antwort

Widerspruch bedeutet nicht automatisch Rückzahlung

Auch streitige Forderungen können grundsätzlich in eine Kautionsabrechnung eingestellt werden; der Bundesgerichtshof hat ausdrücklich bestätigt, dass nicht erst eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung vorliegen muss.

Einwände konkret prüfen

Bestreitet der Mieter beispielsweise einen Wohnungsschaden, sollten Sie prüfen, ob Schaden, Verantwortlichkeit und verlangte Höhe anhand Ihrer Unterlagen tatsächlich nachvollziehbar sind.

Beweise zusammenstellen

Übergabeprotokolle, Ein- und Auszugsfotos, Kostenvoranschläge, Handwerkerrechnungen, Zahlungsnachweise und schriftliche Kommunikation können Ihre Forderung erheblich besser belegbar machen.

Unberechtigte Positionen korrigieren

Stellt sich bei Ihrer Prüfung heraus, dass ein Abzug tatsächlich nicht oder nur teilweise gerechtfertigt ist, sollte die Kautionsabrechnung entsprechend berichtigt und ein dadurch frei werdender Betrag ausgezahlt werden.

Verjährungsfristen nicht aus den Augen verlieren

Ersatzansprüche wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Wohnung verjähren grundsätzlich sechs Monate nach Rückerhalt der Mietsache; für eine Aufrechnung mit der Kaution enthält § 215 BGB allerdings eine wichtige Sonderregelung für bestimmte bereits aufrechenbare Ansprüche.

Bleibt der Streit bestehen, kann er gerichtlich geklärt werden

Fordert der ehemalige Mieter die Kaution gerichtlich zurück oder machen Sie darüber hinausgehende Forderungen geltend, entscheidet letztlich das Gericht, welche Ansprüche bestehen und in welcher Höhe aufgerechnet werden darf.

Aus unserer Beraterpraxis

Nicht auf einen pauschalen Widerspruch nervös reagieren

Wenn ein ehemaliger Mieter schreibt: „Ich akzeptiere Ihre Kautionsabrechnung nicht und möchte meine gesamte Kaution zurück“, würden wir zunächst Punkt für Punkt prüfen, was er eigentlich konkret bestreitet. Bei einem dokumentierten Schaden würden wir beispielsweise Fotos vom Einzug und Auszug, Übergabeprotokoll und Handwerkerunterlagen zusammenstellen und unsere Berechnung nochmals nachvollziehbar erläutern. Ist eine Position gut belegt, würden wir sie nicht allein deshalb streichen, weil der ehemalige Mieter widerspricht. Stellen wir dagegen selbst fest, dass eine Forderung zu hoch oder schlecht begründbar ist, würden wir sie korrigieren. Bei größeren Beträgen würden wir außerdem sehr genau auf laufende Verjährungsfristen achten und uns nicht darauf verlassen, dass das Geld bereits auf dem Kautionskonto liegt. Eine sauber geführte Immobilienakte zahlt sich spätestens dann aus, wenn aus einer Wohnungsübergabe ein Rechtsstreit wird.

Eine FAQ-Antwort liefert Wissen – im persönlichen Gespräch können wir gemeinsam klären, was davon für Ihr Vorhaben wichtig ist.

Das könnte Sie ebenfalls interessieren

← Alle Fragen zu „Mietkaution & Bürgschaft“

Danke schön,

vielen Dank, dass Sie sich die Zeit genommen haben, diesen Text zu lesen.
Bei weiteren Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung!

Lebenserfahrung:

Worte sind Worte,
Taten sind Taten
und Zahlen sind Zahlen.

Daher unsere Empfehlung:

Seien Sie tatkräftig,
überzeugen Sie sich selbst

und buchen Sie einen Termin!

Kostenlose Erstberatung Unverbindlich und 100 % kostenlos
Online-Anfrage