Kurzantwort
Sie geraten grundsätzlich erst dann mit der Kautionsrückzahlung in Verzug, wenn der Rückzahlungsanspruch des ehemaligen Mieters fällig ist und Sie trotz einer danach erfolgten Mahnung nicht zahlen oder ausnahmsweise keine Mahnung erforderlich ist. Vor Ablauf Ihrer angemessenen Prüfungs- und Abrechnungsfrist besteht daher nicht automatisch Verzug. Eine FAQ-Antwort liefert allgemeine Informationen – sprechen Sie uns gerne an, damit bei Ihrer Entscheidung auch Ihre persönlichen Ziele und Voraussetzungen berücksichtigt werden.
Was bedeutet das konkret für Ihr Vorhaben? Kostenlose Erstberatung anfragen
Der Rückzahlungsanspruch wird nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich erst fällig, wenn eine angemessene Prüfungsfrist abgelaufen ist und keine Ansprüche mehr bestehen, wegen derer Sie die Kaution noch als Sicherheit benötigen.
Wie lange die Prüfungs- und Abrechnungsfrist dauert, richtet sich nach dem Einzelfall und kann unter besonderen Umständen auch länger als sechs Monate sein.
Nach § 286 BGB kommt ein Schuldner grundsätzlich durch eine Mahnung in Verzug, wenn er nach Eintritt der Fälligkeit trotzdem nicht leistet.
Eine Mahnung kann beispielsweise entbehrlich sein, wenn ein konkreter Zahlungstermin wirksam kalendermäßig bestimmt wurde oder Sie die Rückzahlung ernsthaft und endgültig verweigern.
Die gesetzliche automatische 30-Tage-Verzugsregel des § 286 Abs. 3 BGB betrifft Entgeltforderungen und sollte deshalb nicht pauschal als allgemeine 30-Tage-Frist für jede Mietkautionsrückzahlung verstanden werden.
Befinden Sie sich mit einem fälligen Geldbetrag im Verzug, fallen grundsätzlich Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz an; unter den gesetzlichen Voraussetzungen können außerdem weitere Verzugsschäden hinzukommen.
Wenn ein ehemaliger Mieter seine Kaution zurückfordert, würden wir die Forderung nicht ignorieren, sondern zeitnah prüfen, welche Beträge tatsächlich noch benötigt werden. Gibt es beispielsweise einen dokumentierten Mieterschaden oder einen berechtigten Betriebskosteneinbehalt, würden wir dies schriftlich und nachvollziehbar erklären. Ist dagegen ein Teil der Kaution eindeutig freizugeben, würden wir diesen nicht unnötig festhalten. Besonders ungünstig wäre aus unserer Sicht, eine längst abrechnungsreife Kaution trotz schriftlicher Zahlungsaufforderung ohne nachvollziehbaren Grund weiter einzubehalten. Aus einer ursprünglich einfachen Kautionsabrechnung können dadurch Verzugszinsen und zusätzliche Rechtsverfolgungskosten entstehen. Die Kaution ist eine Sicherheit und kein zinsloser Kredit des ehemaligen Mieters an den Vermieter.
Eine FAQ-Antwort ersetzt keine persönliche Betrachtung – sprechen Sie uns gerne an, wenn Sie Ihr Vorhaben genauer einordnen möchten.
vielen Dank, dass Sie sich die Zeit genommen haben, diesen Text zu lesen.
Bei weiteren Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung!
Lebenserfahrung:
Worte sind Worte,
Taten sind Taten
und Zahlen sind Zahlen.
Daher unsere Empfehlung:
Seien Sie tatkräftig,
überzeugen Sie sich selbst
und buchen Sie einen Termin!