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Darf der Mieter die letzten Monatsmieten mit seiner Mietkaution verrechnen?

Kurzantwort

Grundsätzlich nein. Der Mieter darf die letzten Monatsmieten nicht einfach zurückhalten und mit dem Hinweis auf die hinterlegte Kaution „abwohnen“, denn die Kaution soll dem Vermieter bis zum Ende des Mietverhältnisses als Sicherheit dienen. Eine FAQ-Antwort ist ein guter Ausgangspunkt, doch im persönlichen Gespräch lässt sich Ihre Situation genauer einordnen.

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Ausführliche Antwort

Die Kaution ersetzt nicht die laufende Mietzahlung

Auch nach einer Kündigung des Mietverhältnisses bleibt der Mieter verpflichtet, die vereinbarte Miete bis zum Vertragsende vollständig zu zahlen.

Der Rückzahlungsanspruch ist noch nicht fällig

Die Kaution dient gerade dazu, mögliche Ansprüche des Vermieters aus dem Mietverhältnis abzusichern und darf deshalb nicht dadurch entwertet werden, dass der Mieter die letzten Monatsmieten eigenmächtig damit verrechnet.

Der Anspruch des Mieters auf Rückzahlung der Kaution wird grundsätzlich erst nach Beendigung des Mietverhältnisses und nach einer angemessenen Prüfungs- und Abrechnungsfrist des Vermieters fällig.

Nicht gezahlte Schlussmieten bleiben Mietrückstände

Stellt der Mieter beispielsweise zwei Monate vor Vertragsende seine Zahlungen ein, obwohl die Kaution drei Monatskaltmieten beträgt, entstehen grundsätzlich normale Mietrückstände.

Erreichen diese die gesetzlichen Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB, können grundsätzlich sogar die Regeln über eine fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs relevant werden.

Etwas anderes gilt selbstverständlich, wenn Vermieter und Mieter ausdrücklich vereinbaren, dass die Kaution mit bestimmten Forderungen verrechnet werden soll.

Aus unserer Beraterpraxis

„Sie haben doch meine Kaution“ ist kein ausreichendes Argument

Gerade am Ende eines Mietverhältnisses kommt der Gedanke relativ schnell auf, dass beispielsweise drei Monatskaltmieten Kaution hinterlegt wurden und deshalb einfach die letzten drei Mieten nicht mehr gezahlt werden müssten. Aus Vermietersicht würden wir einer solchen Vorgehensweise klar widersprechen.

Die Kaution wird gerade jetzt benötigt

Erst nach dem Auszug zeigt sich häufig, ob noch Betriebskosten, Schäden an der Wohnung oder andere berechtigte Forderungen bestehen. Würde der Mieter die Kaution vorher selbst durch ausbleibende Mietzahlungen verbrauchen, wäre genau diese Sicherheitsfunktion verloren.

Mietrückstände konsequent dokumentieren

Bleibt eine der letzten Mieten aus, würden wir sie deshalb genauso behandeln und dokumentieren wie einen Mietrückstand während des übrigen Mietverhältnisses. Die spätere Kautionsabrechnung sollte davon sauber getrennt werden.

Eine FAQ-Antwort kann vieles verständlicher machen, doch eine gute Entscheidung sollte immer Ihre persönlichen Voraussetzungen berücksichtigen.

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