Kurzantwort
Grundsätzlich nein. Der Mieter darf die letzten Monatsmieten nicht einfach zurückhalten und mit dem Hinweis auf die hinterlegte Kaution „abwohnen“, denn die Kaution soll dem Vermieter bis zum Ende des Mietverhältnisses als Sicherheit dienen. Eine FAQ-Antwort ist ein guter Ausgangspunkt, doch im persönlichen Gespräch lässt sich Ihre Situation genauer einordnen.
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Auch nach einer Kündigung des Mietverhältnisses bleibt der Mieter verpflichtet, die vereinbarte Miete bis zum Vertragsende vollständig zu zahlen.
Die Kaution dient gerade dazu, mögliche Ansprüche des Vermieters aus dem Mietverhältnis abzusichern und darf deshalb nicht dadurch entwertet werden, dass der Mieter die letzten Monatsmieten eigenmächtig damit verrechnet.
Der Anspruch des Mieters auf Rückzahlung der Kaution wird grundsätzlich erst nach Beendigung des Mietverhältnisses und nach einer angemessenen Prüfungs- und Abrechnungsfrist des Vermieters fällig.
Stellt der Mieter beispielsweise zwei Monate vor Vertragsende seine Zahlungen ein, obwohl die Kaution drei Monatskaltmieten beträgt, entstehen grundsätzlich normale Mietrückstände.
Erreichen diese die gesetzlichen Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB, können grundsätzlich sogar die Regeln über eine fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs relevant werden.
Etwas anderes gilt selbstverständlich, wenn Vermieter und Mieter ausdrücklich vereinbaren, dass die Kaution mit bestimmten Forderungen verrechnet werden soll.
Gerade am Ende eines Mietverhältnisses kommt der Gedanke relativ schnell auf, dass beispielsweise drei Monatskaltmieten Kaution hinterlegt wurden und deshalb einfach die letzten drei Mieten nicht mehr gezahlt werden müssten. Aus Vermietersicht würden wir einer solchen Vorgehensweise klar widersprechen.
Erst nach dem Auszug zeigt sich häufig, ob noch Betriebskosten, Schäden an der Wohnung oder andere berechtigte Forderungen bestehen. Würde der Mieter die Kaution vorher selbst durch ausbleibende Mietzahlungen verbrauchen, wäre genau diese Sicherheitsfunktion verloren.
Bleibt eine der letzten Mieten aus, würden wir sie deshalb genauso behandeln und dokumentieren wie einen Mietrückstand während des übrigen Mietverhältnisses. Die spätere Kautionsabrechnung sollte davon sauber getrennt werden.
Eine FAQ-Antwort kann vieles verständlicher machen, doch eine gute Entscheidung sollte immer Ihre persönlichen Voraussetzungen berücksichtigen.
vielen Dank, dass Sie sich die Zeit genommen haben, diesen Text zu lesen.
Bei weiteren Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung!
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