Kurzantwort
Eine starre gesetzliche Frist von beispielsweise drei oder sechs Monaten gibt es nicht; der Vermieter darf die Kaution nur so lange zurückbehalten, wie er eine angemessene Zeit zur Prüfung möglicher Forderungen benötigt. Stehen noch mögliche Nachforderungen aus einer Betriebskostenabrechnung aus, darf unter Umständen ein angemessener Teil der Kaution länger einbehalten werden. Eine FAQ-Antwort ist ein guter Ausgangspunkt, doch im persönlichen Gespräch lässt sich Ihre Situation genauer einordnen.
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Der Bundesgerichtshof geht nicht von einer pauschalen Sechsmonatsfrist aus, sondern von einer angemessenen Prüfungs- und Abrechnungszeit, deren Länge vom konkreten Fall abhängt.
Der Vermieter darf beispielsweise prüfen, ob noch Mietrückstände, Schäden oder andere Forderungen aus dem Mietverhältnis bestehen.
Ist noch mit einer Betriebskostennachzahlung zu rechnen, kann ein angemessener Teil der Kaution bis zur entsprechenden Abrechnung zurückbehalten werden.
Besteht nur wegen einer überschaubaren möglichen Nachforderung Unsicherheit, rechtfertigt dies grundsätzlich nicht automatisch das Zurückbehalten der gesamten Kaution.
Wir würden eine Mietkaution nicht nach dem Motto „sechs Monate darf ich sowieso“ zurückbehalten, denn eine solche pauschale Regel gibt es nicht. Prüfen Sie nach dem Auszug zügig, welche berechtigten Forderungen tatsächlich noch offen sein könnten, behalten Sie dafür einen angemessenen Betrag zurück und zahlen Sie den eindeutig nicht mehr benötigten Teil der Kaution zeitnah aus.
Eine FAQ-Antwort ersetzt keine persönliche Betrachtung – sprechen Sie uns gerne an, wenn Sie Ihr Vorhaben genauer einordnen möchten.
vielen Dank, dass Sie sich die Zeit genommen haben, diesen Text zu lesen.
Bei weiteren Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung!
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