Kurzantwort
Ja, wenn nach dem Auszug noch eine Betriebskostenabrechnung aussteht und mit einer Nachzahlung des Mieters zu rechnen ist, dürfen Sie grundsätzlich einen angemessenen Teil der Kaution zurückbehalten. Die gesamte Kaution dürfen Sie deshalb aber nicht automatisch einbehalten. Eine FAQ-Antwort kann eine wichtige Frage klären – sprechen Sie uns gerne an, damit auch Ihre persönliche Situation in die Entscheidung einfließt.
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Der Bundesgerichtshof erlaubt grundsätzlich, einen angemessenen Kautionsbetrag bis zur noch ausstehenden Betriebskostenabrechnung einzubehalten.
Zurückbehalten werden sollte nur ein Betrag, der zu einer tatsächlich zu erwartenden Nachzahlung passt.
Ist nur noch eine überschaubare Betriebskostennachforderung möglich, rechtfertigt das grundsätzlich nicht das Zurückhalten der gesamten Kaution.
Steht fest, ob und in welcher Höhe eine Nachzahlung besteht, muss der verbleibende Kautionsbetrag entsprechend ausgezahlt werden.
Schauen Sie sich einfach die letzten Betriebskostenabrechnungen des Mieters an: Gab es regelmäßig Nachzahlungen, können Sie daraus meist ganz gut abschätzen, welchen Betrag Sie noch als Sicherheit benötigen. Wegen einer möglichen Nachzahlung von beispielsweise 300 Euro würden wir nicht mehrere Tausend Euro Kaution zurückhalten.
Eine FAQ-Antwort ersetzt keine persönliche Betrachtung – sprechen Sie uns gerne an, wenn Sie Ihr Vorhaben genauer einordnen möchten.
vielen Dank, dass Sie sich die Zeit genommen haben, diesen Text zu lesen.
Bei weiteren Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung!
Lebenserfahrung:
Worte sind Worte,
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