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Darf ich wegen einer noch offenen Betriebskostenabrechnung einen Teil der Mietkaution zurückbehalten?

Kurzantwort

Ja, wenn nach dem Auszug noch eine Betriebskostenabrechnung aussteht und mit einer Nachzahlung des Mieters zu rechnen ist, dürfen Sie grundsätzlich einen angemessenen Teil der Kaution zurückbehalten. Die gesamte Kaution dürfen Sie deshalb aber nicht automatisch einbehalten. Eine FAQ-Antwort kann eine wichtige Frage klären – sprechen Sie uns gerne an, damit auch Ihre persönliche Situation in die Entscheidung einfließt.

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Ausführliche Antwort

Ein Teil der Kaution darf als Sicherheit bleiben

Der Bundesgerichtshof erlaubt grundsätzlich, einen angemessenen Kautionsbetrag bis zur noch ausstehenden Betriebskostenabrechnung einzubehalten.

Die Höhe muss realistisch sein

Zurückbehalten werden sollte nur ein Betrag, der zu einer tatsächlich zu erwartenden Nachzahlung passt.

Nicht automatisch die ganze Kaution

Ist nur noch eine überschaubare Betriebskostennachforderung möglich, rechtfertigt das grundsätzlich nicht das Zurückhalten der gesamten Kaution.

Nach der Abrechnung muss abgerechnet werden

Steht fest, ob und in welcher Höhe eine Nachzahlung besteht, muss der verbleibende Kautionsbetrag entsprechend ausgezahlt werden.

Aus unserer Beraterpraxis

Lieber vernünftig schätzen

Schauen Sie sich einfach die letzten Betriebskostenabrechnungen des Mieters an: Gab es regelmäßig Nachzahlungen, können Sie daraus meist ganz gut abschätzen, welchen Betrag Sie noch als Sicherheit benötigen. Wegen einer möglichen Nachzahlung von beispielsweise 300 Euro würden wir nicht mehrere Tausend Euro Kaution zurückhalten.

Eine FAQ-Antwort ersetzt keine persönliche Betrachtung – sprechen Sie uns gerne an, wenn Sie Ihr Vorhaben genauer einordnen möchten.

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