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Deutsche Kapitalanlage-Immobilien

Kann ich Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) eines ehemaligen Mieters pfänden lassen?

Kurzantwort

Nein, der Anspruch auf Grundsicherungsgeld zur Sicherung des Lebensunterhalts kann grundsätzlich nicht gepfändet werden. Das seit dem 1. Juli 2026 geltende Grundsicherungsgeld hat das frühere Bürgergeld abgelöst. Eine FAQ-Antwort liefert allgemeine Informationen – sprechen Sie uns gerne an, damit bei Ihrer Entscheidung auch Ihre persönlichen Ziele und Voraussetzungen berücksichtigt werden.

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Ausführliche Antwort

Grundsicherungsgeld ist grundsätzlich unpfändbar

§ 42 SGB II bestimmt ausdrücklich, dass Ansprüche auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts grundsätzlich weder abgetreten, übertragen, verpfändet noch gepfändet werden können.

Anders als beim Arbeitslosengeld

Beim Arbeitslosengeld kann unter Beachtung der Pfändungsfreigrenzen grundsätzlich eine Pfändung möglich sein, während die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II besonders geschützt sind.

Ein Vollstreckungstitel ändert daran nichts

Auch wenn Sie gegen den ehemaligen Mieter bereits einen Vollstreckungsbescheid oder einen anderen Titel besitzen, können Sie dadurch die gesetzliche Unpfändbarkeit dieser Leistung nicht umgehen.

Andere Vermögenswerte bleiben interessant

Besitzt der ehemalige Mieter daneben pfändbares Einkommen, Kontoguthaben oder andere pfändbare Vermögenswerte, können diese grundsätzlich weiterhin für die Vollstreckung in Betracht kommen.

Aus unserer Beraterpraxis

Nicht jedem möglichen Vollstreckungsweg hinterherlaufen

Bezieht ein ehemaliger Mieter ausschließlich Grundsicherungsgeld und besitzt auch sonst kein pfändbares Vermögen, sind die kurzfristigen Aussichten auf eine erfolgreiche Vollstreckung häufig gering. Dann würden wir besonders darauf achten, nicht immer neue Kosten für Maßnahmen zu produzieren, bei denen von Anfang an wenig Erfolg zu erwarten ist. Ein langfristig vollstreckbarer Titel kann trotzdem wertvoll bleiben, weil sich die wirtschaftliche Situation des ehemaligen Mieters später wieder ändern kann.

Eine FAQ-Antwort ersetzt keine persönliche Betrachtung – sprechen Sie uns gerne an, wenn Sie Ihr Vorhaben genauer einordnen möchten.

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