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Deutsche Kapitalanlage-Immobilien

Darf ich eine Betriebskostennachzahlung nach dem Auszug mit der Mietkaution verrechnen?

Kurzantwort

Ja, besteht nach Beendigung des Mietverhältnisses eine wirksame und fällige Betriebskostennachforderung, kann diese grundsätzlich mit dem Kautionsguthaben verrechnet werden. Die Mietkaution sichert auch solche Forderungen aus dem Mietverhältnis ab. Eine FAQ-Antwort ist ein guter Ausgangspunkt, doch im persönlichen Gespräch lässt sich Ihre Situation genauer einordnen.

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Ausführliche Antwort

Die Kaution sichert auch Betriebskosten

Nachforderungen aus einer ordnungsgemäßen Betriebskostenabrechnung gehören grundsätzlich zu den Forderungen, für die die Mietkaution als Sicherheit dient.

Die Forderung muss bestehen

Eine Verrechnung setzt voraus, dass die Betriebskostennachzahlung tatsächlich geschuldet und fällig ist.

Abrechnungsfristen bleiben wichtig

Eine verspätete Betriebskostenabrechnung kann dazu führen, dass der Vermieter eine Nachforderung grundsätzlich nicht mehr verlangen kann.

Nur den erforderlichen Betrag verrechnen

Übersteigt die Kaution die berechtigte Nachforderung, muss der verbleibende Kautionsbetrag grundsätzlich an den ehemaligen Mieter ausgezahlt werden.

Aus unserer Beraterpraxis

Erst sauber abrechnen, dann verrechnen

Wir würden eine Betriebskostennachzahlung nicht einfach pauschal von der Kaution abziehen, sondern zuerst eine nachvollziehbare Betriebskostenabrechnung erstellen und dem ehemaligen Mieter klar mitteilen, welcher Betrag daraus noch offen ist und mit welchem Teil der Kaution dieser verrechnet wird. Das erspart häufig unnötige Rückfragen und Streit.

Eine FAQ-Antwort bietet Orientierung – welche Lösung zu Ihnen passt, lässt sich am besten in einem persönlichen Gespräch klären.

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