Kurzantwort
Ja, besteht nach Beendigung des Mietverhältnisses eine wirksame und fällige Betriebskostennachforderung, kann diese grundsätzlich mit dem Kautionsguthaben verrechnet werden. Die Mietkaution sichert auch solche Forderungen aus dem Mietverhältnis ab. Eine FAQ-Antwort ist ein guter Ausgangspunkt, doch im persönlichen Gespräch lässt sich Ihre Situation genauer einordnen.
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Nachforderungen aus einer ordnungsgemäßen Betriebskostenabrechnung gehören grundsätzlich zu den Forderungen, für die die Mietkaution als Sicherheit dient.
Eine Verrechnung setzt voraus, dass die Betriebskostennachzahlung tatsächlich geschuldet und fällig ist.
Eine verspätete Betriebskostenabrechnung kann dazu führen, dass der Vermieter eine Nachforderung grundsätzlich nicht mehr verlangen kann.
Übersteigt die Kaution die berechtigte Nachforderung, muss der verbleibende Kautionsbetrag grundsätzlich an den ehemaligen Mieter ausgezahlt werden.
Wir würden eine Betriebskostennachzahlung nicht einfach pauschal von der Kaution abziehen, sondern zuerst eine nachvollziehbare Betriebskostenabrechnung erstellen und dem ehemaligen Mieter klar mitteilen, welcher Betrag daraus noch offen ist und mit welchem Teil der Kaution dieser verrechnet wird. Das erspart häufig unnötige Rückfragen und Streit.
Eine FAQ-Antwort bietet Orientierung – welche Lösung zu Ihnen passt, lässt sich am besten in einem persönlichen Gespräch klären.
vielen Dank, dass Sie sich die Zeit genommen haben, diesen Text zu lesen.
Bei weiteren Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung!
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