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Wie hoch darf der wegen einer offenen Betriebskostenabrechnung einbehaltene Teil der Mietkaution sein?

Kurzantwort

Eine feste gesetzliche Summe gibt es nicht; einbehalten werden darf grundsätzlich nur ein angemessener Betrag, der sich an der realistisch zu erwartenden Betriebskostennachzahlung orientiert. Die gesamte Kaution allein wegen einer möglichen kleineren Nachzahlung zurückzuhalten, wäre deshalb regelmäßig nicht angemessen. Eine FAQ-Antwort liefert allgemeine Informationen – sprechen Sie uns gerne an, damit bei Ihrer Entscheidung auch Ihre persönlichen Ziele und Voraussetzungen berücksichtigt werden.

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Ausführliche Antwort

Die erwartete Nachzahlung entscheidet

Die Höhe sollte sich daran orientieren, mit welcher Betriebskostennachzahlung aufgrund der bisherigen Abrechnungen und der aktuellen Kostenentwicklung realistisch zu rechnen ist.

Frühere Abrechnungen helfen

Gab es in den vergangenen Jahren beispielsweise Nachzahlungen von etwa 300 oder 400 Euro, kann dies eine sinnvolle Orientierung für den notwendigen Sicherheitsbetrag sein.

Drei bis vier Vorauszahlungen sind nur eine Orientierung

Einzelne Gerichte haben drei bis vier monatliche Betriebskostenvorauszahlungen als möglichen Richtwert angesehen, eine allgemeingültige gesetzliche Grenze ist das jedoch nicht.

Der übrige Teil gehört dem Mieter

Benötigen Sie beispielsweise nur 500 Euro als realistische Sicherheit, sollten Sie nicht allein wegen der offenen Betriebskostenabrechnung mehrere Tausend Euro Kaution zurückhalten.

Aus unserer Beraterpraxis

Mit gesundem Menschenverstand rechnen

Schauen Sie sich die letzten zwei oder drei Betriebskostenabrechnungen an und bilden Sie daraus eine vernünftige Sicherheitsreserve. Wenn bisher regelmäßig 300 Euro nachgezahlt wurden, würden wir nicht plötzlich 1.500 Euro einbehalten, solange es dafür keinen nachvollziehbaren Grund gibt.

Eine FAQ-Antwort kann Zusammenhänge erklären, doch erst der Blick auf Ihre persönliche Situation schafft wirkliche Klarheit.

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