Kurzantwort
Grundsätzlich nein: Normale Abnutzung oder altersbedingte Schäden am Bodenbelag können Sie nicht einfach mit der Mietkaution verrechnen. Eine Ausnahme besteht, wenn der Mieter den Boden nachweisbar schuldhaft, also fahrlässig oder vorsätzlich, über den normalen Gebrauch hinaus beschädigt hat. Eine FAQ-Antwort liefert allgemeine Informationen – sprechen Sie uns gerne an, damit bei Ihrer Entscheidung auch Ihre persönlichen Ziele und Voraussetzungen berücksichtigt werden.
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Kratzer, Laufspuren oder andere Verschleißerscheinungen, die bei normaler Nutzung über die Jahre entstehen, gehören grundsätzlich zum Vermieterrisiko.
Der Vermieter muss zunächst nachvollziehbar belegen können, dass tatsächlich ein Schaden außerhalb der normalen Abnutzung entstanden und dieser dem Verantwortungsbereich des Mieters zuzuordnen ist.
Hat der Mieter den Boden fahrlässig oder vorsätzlich beschädigt, kann grundsätzlich ein Schadensersatzanspruch bestehen und nach Beendigung des Mietverhältnisses auch eine Verrechnung mit der Kaution in Betracht kommen.
Bei einem älteren Boden muss grundsätzlich berücksichtigt werden, welchen Wert und welche verbleibende Nutzungsdauer der Boden zum Zeitpunkt der Beschädigung noch hatte.
Wenn Sie einen Schaden am Boden mit der Mietkaution verrechnen möchten, sollten Sie sehr gute Beweise haben. Fotos vom Zustand bei Einzug und Auszug, ein ordentliches Übergabeprotokoll und gegebenenfalls Aussagen von Zeugen können entscheidend sein, denn nach vielen Jahren lässt sich sonst nur schwer beweisen, ob ein Schaden bereits vorhanden war, durch normale Abnutzung entstanden ist oder tatsächlich vom Mieter verursacht wurde.
Eine FAQ-Antwort beantwortet eine konkrete Frage, doch häufig entstehen daraus weitere persönliche Überlegungen, bei denen wir Sie gerne unterstützen.
vielen Dank, dass Sie sich die Zeit genommen haben, diesen Text zu lesen.
Bei weiteren Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung!
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