Kurzantwort
Reicht die Mietkaution nicht aus, bleibt der restliche Anspruch gegen den ehemaligen Mieter grundsätzlich bestehen. Die Kaution ist nur eine Sicherheit und keine Obergrenze für die Haftung des Mieters. Eine FAQ-Antwort kann eine wichtige Frage klären – sprechen Sie uns gerne an, damit auch Ihre persönliche Situation in die Entscheidung einfließt.
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Die Mietkaution sichert Forderungen aus dem Mietverhältnis ab, begrenzt deren Höhe aber nicht.
Übersteigt eine berechtigte Betriebskostennachzahlung die vorhandene Kaution, kann der Vermieter den verbleibenden Betrag grundsätzlich weiterhin vom ehemaligen Mieter verlangen.
Voraussetzung ist insbesondere, dass die Betriebskostenabrechnung ordnungsgemäß erstellt und eine Nachforderung nicht wegen einer versäumten Abrechnungsfrist ausgeschlossen ist.
Zahlt der ehemalige Mieter den offenen Restbetrag nicht freiwillig, kann die Forderung grundsätzlich auch auf dem Rechtsweg geltend gemacht werden.
Man sollte die Mietkaution nicht mit einer maximalen Haftung des Mieters verwechseln: Entstehen berechtigte Forderungen von beispielsweise 4.000 Euro und stehen nur 2.000 Euro Kaution zur Verfügung, verschwinden die übrigen 2.000 Euro dadurch nicht. Ob sich eine gerichtliche Durchsetzung wirtschaftlich lohnt, hängt dann natürlich auch davon ab, wie hoch der offene Betrag ist und ob beim ehemaligen Mieter überhaupt etwas zu holen ist.
Eine FAQ-Antwort behandelt das Allgemeine – sprechen Sie uns gerne an, wenn es um die Besonderheiten Ihres Vorhabens geht.
vielen Dank, dass Sie sich die Zeit genommen haben, diesen Text zu lesen.
Bei weiteren Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung!
Lebenserfahrung:
Worte sind Worte,
Taten sind Taten
und Zahlen sind Zahlen.
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