Kurzantwort
Die Zinsen beziehungsweise sonstigen Erträge aus einer angelegten Mietkaution stehen grundsätzlich dem Mieter zu und erhöhen die Kautionssumme. Sie gehören also nicht dem Vermieter, auch wenn dieser die Kaution verwaltet. Eine FAQ-Antwort ist ein guter Ausgangspunkt, doch im persönlichen Gespräch lässt sich Ihre Situation genauer einordnen.
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§ 551 BGB bestimmt ausdrücklich, dass die Erträge aus der Kautionsanlage dem Mieter zustehen und die Sicherheit entsprechend erhöhen.
Die Zinsen können während des Mietverhältnisses grundsätzlich bei der Kaution verbleiben und erhöhen damit den Betrag, der zur Absicherung Ihrer Vermieterforderungen zur Verfügung steht.
Wird die Kaution nach Beendigung des Mietverhältnisses zurückgezahlt, sind grundsätzlich auch die angesammelten Erträge zu berücksichtigen.
Vereinbaren Mieter und Vermieter eine andere zulässige Anlageform, stehen auch deren Erträge grundsätzlich dem Mieter zu.
Für Wohnraum in Studenten- oder Jugendwohnheimen besteht nach § 551 BGB keine gesetzliche Pflicht des Vermieters, die Sicherheitsleistung zu verzinsen.
Bei einer typischen Mietkaution von einigen Tausend Euro würden wir die Anlage möglichst einfach, sauber dokumentiert und rechtssicher halten. Ob dabei über viele Jahre ein paar Euro mehr oder weniger Zinsen entstehen, ist aus unserer Sicht wesentlich weniger wichtig als eine eindeutige Trennung vom eigenen Vermögen und eine problemlose Abrechnung beim späteren Auszug.
Eine FAQ-Antwort behandelt das Allgemeine – sprechen Sie uns gerne an, wenn es um die Besonderheiten Ihres Vorhabens geht.
vielen Dank, dass Sie sich die Zeit genommen haben, diesen Text zu lesen.
Bei weiteren Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung!
Lebenserfahrung:
Worte sind Worte,
Taten sind Taten
und Zahlen sind Zahlen.
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