Kurzantwort
Bei Wohnraum darf die Mietkaution grundsätzlich höchstens drei Monatsmieten ohne die gesondert ausgewiesenen Betriebskosten betragen – vereinfacht also meist drei Nettokaltmieten. Eine FAQ-Antwort kann eine wichtige Frage klären – sprechen Sie uns gerne an, damit auch Ihre persönliche Situation in die Entscheidung einfließt.
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§ 551 BGB begrenzt die Mietsicherheit bei Wohnraum grundsätzlich auf das Dreifache der monatlichen Miete ohne gesondert ausgewiesene Betriebskostenvorauszahlungen oder -pauschalen.
Beträgt die Nettokaltmiete 1.000 Euro und die Betriebskostenvorauszahlung 250 Euro, darf die Kaution grundsätzlich höchstens 3.000 Euro betragen und nicht 3.750 Euro.
Die gesetzliche Obergrenze lässt sich grundsätzlich nicht dadurch erhöhen, dass neben einer Barkaution noch weitere Sicherheiten vom Mieter verlangt werden.
Für die zulässige Höhe ist grundsätzlich die bei der Vereinbarung der Sicherheit geschuldete Miete maßgeblich; spätere Mieterhöhungen führen nicht automatisch zu einer höheren Kaution.
Wenn wir eine Wohnung vermieten und eine Barkaution vereinbaren, würden wir grundsätzlich die gesetzlich möglichen drei Monatsmieten ausschöpfen. Eine Kaution soll schließlich genau für Situationen wie Mietrückstände oder vom Mieter verursachte Schäden eine Sicherheit bieten. Warum man freiwillig beispielsweise nur eine oder zwei Monatsmieten verlangen sollte, obwohl drei zulässig sind, erschließt sich uns deshalb normalerweise nicht.
Eine FAQ-Antwort kann vieles verständlicher machen, doch eine gute Entscheidung sollte immer Ihre persönlichen Voraussetzungen berücksichtigen.
vielen Dank, dass Sie sich die Zeit genommen haben, diesen Text zu lesen.
Bei weiteren Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung!
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