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Was kann ich tun, wenn der Mieter die vereinbarte Mietkaution nicht bezahlt?

Kurzantwort

Zahlt der Mieter eine fällige Kautionsrate nicht, können Sie die Zahlung verlangen und bei Bedarf rechtlich durchsetzen; erreicht der Kautionsrückstand sogar zwei Monatsmieten, kann grundsätzlich eine außerordentliche fristlose Kündigung möglich sein. Eine FAQ-Antwort ist ein guter Ausgangspunkt, doch im persönlichen Gespräch lässt sich Ihre Situation genauer einordnen.

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Ausführliche Antwort

Zunächst die Fälligkeit beachten

Bei einer Barkaution darf der Mieter in drei gleichen Monatsraten zahlen, wobei die erste Rate zu Mietbeginn und die beiden weiteren mit den folgenden Mietzahlungen fällig werden.

Fehlende Rate einfordern

Ist eine Kautionsrate fällig und wird nicht bezahlt, können Sie den Mieter zur Zahlung auffordern und die Forderung gegebenenfalls auch gerichtlich durchsetzen.

Ab zwei Monatsmieten wird es ernst

Befindet sich der Mieter mit der Sicherheitsleistung in Höhe von zwei Monatsmieten ohne Betriebskosten im Verzug, liegt grundsätzlich ein gesetzlicher Grund für eine außerordentliche fristlose Kündigung vor.

Keine vorherige Abmahnung erforderlich

Für diese spezielle fristlose Kündigung wegen Kautionsrückstands verlangt § 569 Abs. 2a BGB grundsätzlich weder eine vorherige Abmahnung noch eine Abhilfefrist.

Nicht jeder kleine Rückstand berechtigt sofort zur Kündigung

Ist lediglich eine kleinere Kautionsrate offen und die gesetzliche Schwelle von zwei Monatsmieten noch nicht erreicht, besteht dieser besondere fristlose Kündigungsgrund noch nicht.

Aus unserer Beraterpraxis

Kautionsrückstände nicht einfach laufen lassen

Wenn bereits zu Beginn des Mietverhältnisses vereinbarte Kautionsraten nicht bezahlt werden, würden wir das nicht monatelang ignorieren, denn gerade die Kaution soll Sie später vor finanziellen Risiken schützen. Gleichzeitig würden wir wegen einer einzelnen verspäteten Rate nicht sofort maximal eskalieren, sondern zunächst sauber dokumentieren und zur Zahlung auffordern. Wird allerdings die gesetzlich relevante Größenordnung erreicht, sollte man sich sehr genau überlegen, ob man ein Mietverhältnis mit solchen frühen Zahlungsproblemen wirklich unverändert fortsetzen möchte.

Eine FAQ-Antwort beantwortet eine konkrete Frage, doch häufig entstehen daraus weitere persönliche Überlegungen, bei denen wir Sie gerne unterstützen.

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