Kurzantwort
Zahlt der Mieter eine fällige Kautionsrate nicht, können Sie die Zahlung verlangen und bei Bedarf rechtlich durchsetzen; erreicht der Kautionsrückstand sogar zwei Monatsmieten, kann grundsätzlich eine außerordentliche fristlose Kündigung möglich sein. Eine FAQ-Antwort ist ein guter Ausgangspunkt, doch im persönlichen Gespräch lässt sich Ihre Situation genauer einordnen.
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Bei einer Barkaution darf der Mieter in drei gleichen Monatsraten zahlen, wobei die erste Rate zu Mietbeginn und die beiden weiteren mit den folgenden Mietzahlungen fällig werden.
Ist eine Kautionsrate fällig und wird nicht bezahlt, können Sie den Mieter zur Zahlung auffordern und die Forderung gegebenenfalls auch gerichtlich durchsetzen.
Befindet sich der Mieter mit der Sicherheitsleistung in Höhe von zwei Monatsmieten ohne Betriebskosten im Verzug, liegt grundsätzlich ein gesetzlicher Grund für eine außerordentliche fristlose Kündigung vor.
Für diese spezielle fristlose Kündigung wegen Kautionsrückstands verlangt § 569 Abs. 2a BGB grundsätzlich weder eine vorherige Abmahnung noch eine Abhilfefrist.
Ist lediglich eine kleinere Kautionsrate offen und die gesetzliche Schwelle von zwei Monatsmieten noch nicht erreicht, besteht dieser besondere fristlose Kündigungsgrund noch nicht.
Wenn bereits zu Beginn des Mietverhältnisses vereinbarte Kautionsraten nicht bezahlt werden, würden wir das nicht monatelang ignorieren, denn gerade die Kaution soll Sie später vor finanziellen Risiken schützen. Gleichzeitig würden wir wegen einer einzelnen verspäteten Rate nicht sofort maximal eskalieren, sondern zunächst sauber dokumentieren und zur Zahlung auffordern. Wird allerdings die gesetzlich relevante Größenordnung erreicht, sollte man sich sehr genau überlegen, ob man ein Mietverhältnis mit solchen frühen Zahlungsproblemen wirklich unverändert fortsetzen möchte.
Eine FAQ-Antwort beantwortet eine konkrete Frage, doch häufig entstehen daraus weitere persönliche Überlegungen, bei denen wir Sie gerne unterstützen.
vielen Dank, dass Sie sich die Zeit genommen haben, diesen Text zu lesen.
Bei weiteren Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung!
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