Kurzantwort
Ja, befinden Sie sich bereits mit der fälligen Rückzahlung der Mietkaution in Verzug und beauftragt der ehemalige Mieter anschließend berechtigterweise einen Rechtsanwalt, können notwendige Anwaltskosten grundsätzlich als Verzugsschaden von Ihnen verlangt werden. Beauftragt der Mieter dagegen sofort einen Anwalt, dessen erstes Schreiben Sie überhaupt erst in Verzug setzt, sind diese Kosten allein als Verzugsschaden grundsätzlich nicht ohne Weiteres ersatzfähig. Eine FAQ-Antwort kann eine wichtige Frage klären – sprechen Sie uns gerne an, damit auch Ihre persönliche Situation in die Entscheidung einfließt.
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Schadensersatz wegen einer verzögerten Zahlung setzt nach § 280 Abs. 2 BGB grundsätzlich die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs nach § 286 BGB voraus.
Ist der Vermieter bereits in Verzug, können anschließend entstandene Rechtsanwaltskosten grundsätzlich ersatzfähig sein, wenn die Einschaltung des Anwalts aus Sicht eines vernünftig und wirtschaftlich handelnden Gläubigers erforderlich und zweckmäßig war.
Setzt erst das anwaltliche Aufforderungsschreiben den Vermieter in Verzug, sind die Kosten gerade dieser verzugsbegründenden Mahnung grundsätzlich noch kein durch den Verzug verursachter Schaden.
Eine vorherige Mahnung kann beispielsweise entbehrlich sein, wenn ein Zahlungstermin kalendermäßig bestimmt wurde oder der Vermieter die Rückzahlung ernsthaft und endgültig verweigert.
Erstattungsfähig sind grundsätzlich nur Rechtsverfolgungskosten, die zur Wahrung und Durchsetzung der Rechte tatsächlich erforderlich und zweckmäßig waren.
Haben Sie noch berechtigte Gegenforderungen oder einen zulässigen Sicherungseinbehalt, führt die bloße Forderung des ehemaligen Mieters nach vollständiger Kautionsrückzahlung selbstverständlich nicht automatisch dazu, dass Sie sich mit dem gesamten Kautionsbetrag in Verzug befinden.
Wenn die Kautionsabrechnung abgeschlossen ist und beispielsweise noch 2.000 Euro eindeutig an den ehemaligen Mieter auszuzahlen sind, würden wir eine schriftliche Zahlungsaufforderung sehr ernst nehmen. Ist die Forderung berechtigt, bringt es wirtschaftlich wenig, das Geld weiter zurückzuhalten und dadurch möglicherweise zusätzlich Verzugszinsen und Rechtsanwaltskosten zu produzieren. Gleichzeitig würden wir nicht automatisch jede Anwaltsrechnung akzeptieren, nur weil ein ehemaliger Mieter einen Rechtsanwalt eingeschaltet hat. Entscheidend wäre unter anderem, ob die Kaution zu diesem Zeitpunkt bereits fällig war und ob wir schon vor der Beauftragung des Anwalts in Verzug waren. Hat dagegen erst der Anwalt die erste wirksame Mahnung geschrieben, kann die Kostensituation anders aussehen. Aus einer einfachen Kautionsrückzahlung sollte man nicht durch unnötiges Aussitzen einen zusätzlichen Rechtsstreit machen.
Eine FAQ-Antwort bietet Orientierung – welche Lösung zu Ihnen passt, lässt sich am besten in einem persönlichen Gespräch klären.
vielen Dank, dass Sie sich die Zeit genommen haben, diesen Text zu lesen.
Bei weiteren Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung!
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