Kurzantwort
Ja, soweit nach der angemessenen Prüfungs- und Abrechnungsfrist feststeht, dass Sie einen Teil der Mietkaution zur Sicherung Ihrer konkret geltend gemachten Ansprüche nicht mehr benötigen, sollte dieser Rest grundsätzlich ausgezahlt werden. Eine bestrittene Gegenforderung kann allerdings trotzdem in die Kautionsabrechnung eingestellt werden. Eine FAQ-Antwort kann eine wichtige Frage klären – sprechen Sie uns gerne an, damit auch Ihre persönliche Situation in die Entscheidung einfließt.
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Nach Ende des Mietverhältnisses darf der Vermieter die Kaution zunächst für eine angemessene Zeit zur Prüfung möglicher Ansprüche zurückhalten; anschließend muss er erklären, welche konkreten Forderungen er aus dem Mietverhältnis geltend macht.
Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass auch vom Mieter bestrittene Forderungen grundsätzlich in die Kautionsabrechnung eingestellt werden können.
Beträgt die Kaution beispielsweise 3.000 Euro und machen Sie nach Ihrer Prüfung nachvollziehbar Forderungen von insgesamt 1.200 Euro geltend, spricht grundsätzlich nichts dafür, die übrigen 1.800 Euro allein wegen des Streits über diese 1.200 Euro weiter vollständig zurückzuhalten.
Machen Sie dagegen eine konkrete Gegenforderung von 3.500 Euro geltend, entsteht nicht allein deshalb ein sofort auszuzahlender Teil der 3.000-Euro-Kaution, weil der Mieter Ihre Forderung bestreitet.
Steht noch eine Betriebskostenabrechnung aus und ist mit einer Nachzahlung zu rechnen, darf hierfür zusätzlich ein angemessener Teil der Kaution zurückbehalten werden.
Nach der Prüfung sollten Sie deshalb konkret beziffern können, für welche Ansprüche Sie welchen Teil der Kaution noch benötigen, statt vorsorglich die gesamte Kaution wegen möglicherweise noch auftauchender Forderungen einzubehalten.
Wenn von einer Kaution über 3.000 Euro nach unserer Prüfung nur noch ein dokumentierter Mieterschaden von 800 Euro und ein realistischer Betriebskosteneinbehalt von 300 Euro offen wären, würden wir die übrigen 1.900 Euro grundsätzlich auszahlen. Dass der ehemalige Mieter gleichzeitig die 800 Euro bestreitet, wäre für uns kein Grund, zusätzlich auch den eindeutig nicht benötigten Rest festzuhalten. Umgekehrt würden wir eine tatsächlich bestehende und sauber dokumentierte Forderung nicht allein deshalb aus der Abrechnung entfernen, weil der Mieter ihr widerspricht. Wichtig wäre uns eine klare schriftliche Rechnung: vorhandene Kaution, jede einzelne Gegenforderung, gegebenenfalls Sicherungseinbehalt und daraus resultierender Auszahlungsbetrag. So reduziert man auch das Risiko, dass ein überschaubarer Streit über einen einzelnen Schaden zu einem unnötigen Streit über die komplette Mietkaution wird.
Eine FAQ-Antwort beantwortet eine konkrete Frage, doch häufig entstehen daraus weitere persönliche Überlegungen, bei denen wir Sie gerne unterstützen.
vielen Dank, dass Sie sich die Zeit genommen haben, diesen Text zu lesen.
Bei weiteren Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung!
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