Kurzantwort
Grundsätzlich muss der Vermieter diejenigen Forderungen darlegen und beweisen, mit denen er die Rückzahlung der Mietkaution ganz oder teilweise verhindern möchte. Die Mietkaution erleichtert zwar die wirtschaftliche Absicherung des Vermieters, sie verändert aber nicht automatisch die Beweislast für behauptete Schäden oder andere Gegenforderungen. Eine FAQ-Antwort liefert allgemeine Informationen – sprechen Sie uns gerne an, damit bei Ihrer Entscheidung auch Ihre persönlichen Ziele und Voraussetzungen berücksichtigt werden.
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Der Bundesgerichtshof hat ausdrücklich entschieden, dass der Vermieter bei der Kautionsabrechnung die Darlegungs- und Beweislast für das Bestehen der von ihm beanspruchten Forderungen trägt.
Ziehen Sie beispielsweise 2.000 Euro wegen eines beschädigten Bodens ab, müssen Sie im Streitfall nachvollziehbar darlegen können, warum ein ersatzpflichtiger Schaden vorliegt und wie sich die verlangte Summe zusammensetzt.
Übergabeprotokolle, Fotos vor und nach der Mietzeit, Zeugenaussagen, Kostenvoranschläge, Handwerkerrechnungen und Zahlungsnachweise können dabei entscheidende Beweismittel sein.
Auch wenn das Geld bereits beim Vermieter liegt, muss nicht der ehemalige Mieter beweisen, dass jede einzelne Gegenforderung unberechtigt ist; für die vom Vermieter geltend gemachten Forderungen bleibt grundsätzlich dieser beweispflichtig.
Behauptet der Mieter beispielsweise, eine bestimmte Kautionssumme gezahlt zu haben, können Überweisungsbelege, Quittungen oder andere Unterlagen wichtig werden; allgemein trägt im Zivilprozess grundsätzlich derjenige die Beweislast für die tatsächlichen Voraussetzungen einer für ihn günstigen Anspruchsnorm.
Ist ein Schaden grundsätzlich nachgewiesen, kann ein Gericht dessen Höhe unter den Voraussetzungen des § 287 ZPO anhand der vorhandenen Umstände schätzen und gegebenenfalls auch einen Sachverständigen hinzuziehen.
Je besser jedoch Zustand, Kosten und Verantwortlichkeit dokumentiert sind, desto geringer ist das Risiko, dass eine grundsätzlich berechtigte Forderung allein wegen fehlender Nachweise scheitert.
Wir würden uns niemals darauf verlassen, dass eine Forderung schon deshalb durchsetzbar ist, weil wir die Kaution noch auf dem Konto haben. Wenn wir beispielsweise 3.000 Euro wegen eines Mieterschadens einbehalten wollen, möchten wir möglichst schon vor der Kautionsabrechnung genau wissen, mit welchen Unterlagen wir diese 3.000 Euro notfalls vor Gericht erklären können. Fotos vom Einzug und Auszug, Übergabeprotokolle, Handwerkerunterlagen und die Kommunikation mit dem ehemaligen Mieter würden wir deshalb zentral zusammenführen. Besonders bei älteren Mietverhältnissen zeigt sich häufig erst beim Auszug, wie wertvoll Fotos von vor fünf oder zehn Jahren sein können. Wer Geld von der Kaution einbehält, sollte im Zweifel auch erklären und belegen können, warum.
Eine FAQ-Antwort liefert Wissen – im persönlichen Gespräch können wir gemeinsam klären, was davon für Ihr Vorhaben wichtig ist.
vielen Dank, dass Sie sich die Zeit genommen haben, diesen Text zu lesen.
Bei weiteren Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung!
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