Kurzantwort
Ja, besteht eine wirksame Bürgschaft und ist die abgesicherte Forderung fällig, können Sie den Bürgen grundsätzlich zur Zahlung auffordern. Ob der Bürge sofort zahlen muss oder zunächst eine erfolglose Vollstreckung gegen den Mieter verlangen kann, hängt insbesondere von der Art der Bürgschaft ab. Eine FAQ-Antwort liefert allgemeine Informationen – sprechen Sie uns gerne an, damit bei Ihrer Entscheidung auch Ihre persönlichen Ziele und Voraussetzungen berücksichtigt werden.
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Mit einer Bürgschaft verpflichtet sich der Bürge gegenüber dem Gläubiger grundsätzlich dazu, für die Verbindlichkeit des Mieters im vereinbarten Umfang einzustehen.
Der Bürge kann grundsätzlich die sogenannte Einrede der Vorausklage erheben und Zahlung verweigern, solange Sie nicht erfolglos versucht haben, gegen den Mieter zu vollstrecken.
Hat sich der Bürge dagegen selbstschuldnerisch verbürgt, ist die Einrede der Vorausklage ausgeschlossen und Sie müssen grundsätzlich nicht zuerst erfolglos gegen den Mieter vollstrecken.
Der Bürge kann grundsätzlich Einreden geltend machen, die auch dem Mieter gegen die zugrunde liegende Forderung zustehen.
Entscheidend sind insbesondere Bürgschaftshöhe, abgesicherte Forderungen, Laufzeit und die Frage, ob auf die Einrede der Vorausklage verzichtet wurde.
Für uns wäre entscheidend, wie gut die Bürgschaft tatsächlich ausgestaltet ist. Eine selbstschuldnerische Bürgschaft eines zahlungsfähigen Bürgen kann für einen Vermieter wesentlich angenehmer sein als eine Bürgschaft, bei der zunächst noch gegen den Mieter vollstreckt werden muss. Im Schadensfall würden wir deshalb zuerst den Bürgschaftstext heraussuchen und prüfen, bevor wir einfach eine Zahlungsaufforderung verschicken.
Eine FAQ-Antwort behandelt das Allgemeine – sprechen Sie uns gerne an, wenn es um die Besonderheiten Ihres Vorhabens geht.
vielen Dank, dass Sie sich die Zeit genommen haben, diesen Text zu lesen.
Bei weiteren Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung!
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