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Ist die Miete rechtzeitig gezahlt, wenn der Überweisungsauftrag rechtzeitig erteilt wurde, aber das Konto nicht gedeckt ist?

Kurzantwort

Nein, ein rechtzeitig erteilter Überweisungsauftrag reicht grundsätzlich nicht aus, wenn das Konto des Mieters nicht ausreichend gedeckt ist und die Zahlung deshalb nicht ausgeführt werden kann. Wiederholt sich dies, können daraus Mietrückstände und gegebenenfalls weitere mietrechtliche Konsequenzen entstehen. Eine FAQ-Antwort ist ein guter Ausgangspunkt, doch im persönlichen Gespräch lässt sich Ihre Situation genauer einordnen.

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Ausführliche Antwort

Der Zahlungsauftrag allein genügt nicht

Nach § 556b Abs. 1 BGB ist die Miete spätestens bis zum dritten Werktag des jeweiligen Zeitabschnitts zu entrichten.

Für eine Überweisung genügt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich, dass der Mieter seinem Zahlungsdienstleister den Zahlungsauftrag rechtzeitig erteilt. Diese Regel setzt jedoch ausdrücklich voraus, dass das Konto des Mieters ausreichend gedeckt ist.

Ohne Deckung kann die Zahlung verspätet sein

Fehlt die notwendige Kontodeckung und wird die Überweisung deshalb nicht ausgeführt, kann sich der Mieter nicht allein darauf berufen, den Auftrag rechtzeitig erteilt zu haben. Auch ein rechtzeitig eingerichteter Dauerauftrag schützt daher nicht vor einer verspäteten Mietzahlung, wenn die erforderliche Deckung am Ausführungstag fehlt.

Eine einmalige Panne ist anders als ein wiederkehrendes Muster

Wird die Zahlung anschließend nachgeholt, kann der offene Mietrückstand zwar ausgeglichen werden, die ursprüngliche Zahlungsstörung kann bei wiederkehrenden Problemen aber weiterhin für die Beurteilung des Zahlungsverhaltens von Bedeutung sein. Ein einmaliges Versehen oder kurzfristiges technisches Problem führt allerdings nicht automatisch zu einem Kündigungsrecht.

Wiederholungen können ernsthafte Folgen haben

Wiederholen sich nicht ausgeführte oder verspätete Zahlungen, kann darin je nach den Umständen eine erhebliche mietvertragliche Pflichtverletzung liegen. Erreichen offene Mietrückstände die gesetzlichen Größenordnungen des § 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB, kann außerdem eine fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs in Betracht kommen.

Vermieter sollten deshalb fehlgeschlagene Zahlungen, tatsächliche Zahlungseingänge und verbleibende Rückstände für jeden Monat nachvollziehbar dokumentieren.

Aus unserer Beraterpraxis

Ein Dauerauftrag ist keine Zahlungsgarantie

Ein Mieter kann glaubhaft erklären, dass er seit Jahren einen Dauerauftrag eingerichtet hat – trotzdem hilft dieser wenig, wenn zum Ausführungstermin nicht genügend Geld auf dem Konto vorhanden ist. Aus Vermietersicht würden wir deshalb immer darauf schauen, was tatsächlich passiert ist und nicht nur darauf, was ursprünglich programmiert oder beabsichtigt war.

Beim ersten Mal nicht überreagieren

Eine einzelne fehlgeschlagene Überweisung kann jedem passieren, beispielsweise weil eine andere Abbuchung unerwartet früher erfolgt ist. Wenn der Mieter den Fehler sofort bemerkt, die vollständige Miete kurzfristig nachzahlt und dies ein Einzelfall bleibt, würden wir daraus nicht vorschnell einen großen Konflikt machen.

Wiederholungen sollte man ernst nehmen

Anders sehen wir es, wenn Lastschriften oder Überweisungen immer wieder mangels Deckung scheitern und die Miete anschließend erst nach Erinnerungen eingeht. Dann deutet das zunehmend auf ein Liquiditätsproblem oder ein dauerhaft unzuverlässiges Zahlungsverhalten hin – und genau hier sollte ein Vermieter frühzeitig reagieren, bevor sich größere Mietrückstände aufbauen.

Die Entwicklung Monat für Monat dokumentieren

Wir empfehlen eine einfache Übersicht mit Sollmiete, Fälligkeit, tatsächlichem Zahlungseingang und offenem Restbetrag. Gerade bei späteren rechtlichen Auseinandersetzungen ist ein sauber dokumentiertes Zahlungsmuster wesentlich aussagekräftiger als die Erinnerung daran, dass es „immer wieder Probleme“ gegeben habe.

Eine FAQ-Antwort liefert Wissen – im persönlichen Gespräch können wir gemeinsam klären, was davon für Ihr Vorhaben wichtig ist.

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