Kurzantwort
Überweist der Mieter die Miete aufgrund eines eigenen Fehlers auf ein falsches Konto, ist seine Zahlungspflicht gegenüber dem Vermieter grundsätzlich noch nicht erfüllt. Anders kann die Situation zu beurteilen sein, wenn der Vermieter selbst eine falsche Bankverbindung mitgeteilt oder einen Kontowechsel nicht eindeutig kommuniziert hat. Eine FAQ-Antwort ist ein guter Ausgangspunkt, doch im persönlichen Gespräch lässt sich Ihre Situation genauer einordnen.
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Nach § 556b Abs. 1 BGB ist die Miete grundsätzlich spätestens bis zum dritten Werktag des jeweiligen Zeitabschnitts zu entrichten.
Der Mieter muss grundsätzlich dafür sorgen, dass seine Zahlung an den Vermieter beziehungsweise auf die von diesem benannte Bankverbindung geleistet wird.
Überweist der Mieter aufgrund eines eigenen Fehlers auf ein Konto eines unbeteiligten Dritten, ist die Mietschuld gegenüber dem Vermieter regelmäßig noch nicht erfüllt, weil die geschuldete Leistung den Gläubiger nicht erreicht hat.
Der Mieter muss dann grundsätzlich erneut an den Vermieter zahlen und sich selbst darum kümmern, die Fehlüberweisung zurückzuerhalten.
Anders kann es aussehen, wenn der Vermieter selbst eine falsche Kontonummer angegeben oder eine geänderte Bankverbindung nicht ausreichend mitgeteilt hat, denn ein Schuldner gerät nicht in Verzug, solange die Nichtleistung auf einem von ihm nicht zu vertretenden Umstand beruht.
Das Landgericht Berlin hat beispielsweise einen Zahlungsverzug verneint, nachdem ein Mieter auf eine vom Vermieter irrtümlich falsch angegebene Kontoverbindung gezahlt hatte und den Fehler nicht erkennen konnte.
Gehört das vermeintlich „falsche“ Konto weiterhin dem Vermieter und wird ihm der Betrag dort gutgeschrieben, kann die Mietschuld dagegen grundsätzlich erfüllt sein, weil der Gläubiger die geschuldete Leistung erhalten hat.
Erteilt der Mieter bei ausreichender Kontodeckung rechtzeitig einen korrekten Zahlungsauftrag und wird die Überweisung anschließend allein durch die Bank fehlgeleitet, führt dies nicht ohne Weiteres zu einem vom Mieter verschuldeten Zahlungsverzug.
Teilt der Vermieter mit, dass eine erwartete Zahlung nicht angekommen ist, sollte der Mieter trotzdem unverzüglich nachforschen und erforderlichenfalls erneut zahlen, damit sich keine größeren offenen Beträge aufbauen.
Für eine spätere Kündigung ist deshalb nicht allein entscheidend, dass auf dem vorgesehenen Vermieterkonto kein Geld eingegangen ist, sondern auch, warum dies geschehen ist und ob der Mieter die Ursache zu vertreten hat.
Wenn eine Monatsmiete fehlt, würden wir als Vermieter zunächst nicht automatisch davon ausgehen, dass der Mieter überhaupt nicht gezahlt hat. Gerade bei einem Kontowechsel, einem neuen Vermieter oder einer neuen Hausverwaltung kann schlicht eine veraltete Bankverbindung verwendet worden sein.
Hat der Mieter selbst eine falsche IBAN eingegeben und das Geld landet bei einem völlig fremden Empfänger, ist das aus Vermietersicht zunächst nicht das Problem des Vermieters. Die vereinbarte Miete wird weiterhin benötigt, unabhängig davon, ob der Mieter parallel versucht, seine Fehlüberweisung über seine Bank zurückzuholen.
Auf Vermieterseite würden wir einen Wechsel des Mietkontos immer eindeutig und nachweisbar kommunizieren. Damit lässt sich später vermeiden, dass darüber gestritten wird, ob der Mieter überhaupt wusste, dass er seine Miete auf ein anderes Konto überweisen sollte.
Wer mehrere Kapitalanlageimmobilien besitzt, sollte Bankverbindungen und Zahlungseingänge systematisch verwalten. Ein klar zugeordnetes Vermieterkonto und eine nachvollziehbare Dokumentation reduzieren nicht nur den Verwaltungsaufwand, sondern helfen auch erheblich, wenn später über angeblich fehlende Mietzahlungen gestritten wird.
Eine FAQ-Antwort bietet Orientierung – welche Lösung zu Ihnen passt, lässt sich am besten in einem persönlichen Gespräch klären.
vielen Dank, dass Sie sich die Zeit genommen haben, diesen Text zu lesen.
Bei weiteren Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung!
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