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Muss der Mieter Rücklastschrift- oder Bankkosten bezahlen, wenn seine Mietzahlung wegen fehlender Kontodeckung scheitert?

Kurzantwort

Scheitert eine vereinbarte Lastschrift wegen fehlender Kontodeckung, kann der Vermieter grundsätzlich Ersatz der dadurch tatsächlich entstandenen und erforderlichen Rücklastschriftkosten verlangen, wenn der Mieter die Ursache zu vertreten hat. Beliebige zusätzliche Pauschalen dürfen daraus jedoch nicht entstehen. Eine FAQ-Antwort ist ein guter Ausgangspunkt, doch im persönlichen Gespräch lässt sich Ihre Situation genauer einordnen.

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Ausführliche Antwort

Tatsächliche Kosten können ein ersatzfähiger Schaden sein

Verletzt der Mieter schuldhaft seine Zahlungspflicht, kann der Vermieter nach § 280 BGB grundsätzlich Ersatz des daraus entstehenden Schadens verlangen.

Fehlende Kontodeckung liegt regelmäßig im Verantwortungsbereich des Mieters

Für eine rechtzeitige Mietzahlung per Überweisung setzt die Rechtsprechung unter anderem voraus, dass das Konto des Mieters ausreichend gedeckt ist.

Scheitert eine vereinbarte Lastschrift wegen fehlender Deckung und belastet die Bank dem Vermieter deshalb beispielsweise eine Rücklastschriftgebühr, kann diese tatsächliche Belastung grundsätzlich als Schaden geltend gemacht werden.

Nur der wirkliche Schaden zählt

Der Vermieter sollte deshalb nachweisen können, welche Kosten ihm durch die fehlgeschlagene Zahlung tatsächlich entstanden sind.

Eine beliebig festgelegte zusätzliche „Strafgebühr“ kann dagegen nicht allein deshalb verlangt werden, weil die Mietzahlung fehlgeschlagen ist.

Hat der Mieter die fehlgeschlagene Zahlung nicht zu vertreten, kann ein Verzug und damit ein darauf gestützter Schadensersatzanspruch ausgeschlossen sein.

Aus unserer Beraterpraxis

Wegen fünf oder zehn Euro nicht das Hauptproblem übersehen

Die einzelne Rücklastschriftgebühr ist für einen Vermieter wirtschaftlich meist nicht das eigentliche Problem. Interessanter ist die Frage, warum das Konto nicht gedeckt war und ob sich daraus ein Muster entwickelt.

Tatsächliche Kosten trotzdem weiterberechnen

Wir würden nachweisbar entstandene Rücklastschriftkosten grundsätzlich dem Mieter zuordnen, wenn er sie verursacht hat. Dabei würden wir aber exakt den entstandenen Betrag ansetzen und keine künstlich erhöhte Pauschale daraus machen.

Wiederholte Rücklastschriften sind ein Warnsignal

Scheitert eine Mietzahlung einmalig, kann das eine Panne sein. Passiert dies mehrfach, würden wir besonders aufmerksam werden, weil sich daraus relativ schnell echte Mietrückstände entwickeln können.

Eine FAQ-Antwort bietet Orientierung – welche Lösung zu Ihnen passt, lässt sich am besten in einem persönlichen Gespräch klären.

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