Kurzantwort
Bei wiederholt gescheiterten Lastschriften kann es für den Vermieter berechtigte Gründe geben, das Lastschriftverfahren zu beenden und künftig eine eigenständige Überweisung zu verlangen. Der Mieter muss darüber jedoch eindeutig informiert werden; der Vermieter darf den Einzug nicht einfach einstellen und anschließend ohne Weiteres einen Zahlungsverzug daraus ableiten. Eine FAQ-Antwort kann eine wichtige Frage klären – sprechen Sie uns gerne an, damit auch Ihre persönliche Situation in die Entscheidung einfließt.
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Ist die Mietzahlung per Lastschrift vereinbart, darf der Mieter grundsätzlich darauf vertrauen, dass der Vermieter die Miete weiterhin einzieht und muss lediglich für ausreichende Kontodeckung sorgen.
Stellt der Vermieter das Lastschriftverfahren ohne vorherige Mitteilung ein, kann er einen dadurch entstehenden fehlenden Zahlungseingang grundsätzlich nicht ohne Weiteres als Zahlungsverzug des Mieters behandeln.
Bei erheblichen oder wiederholten Deckungsproblemen können jedoch Gründe vorliegen, das bisherige Zahlungsverfahren zu beenden und vom Mieter künftig die rechtzeitige Überweisung zu verlangen.
Das Landgericht München I hat 2026 einen Fall behandelt, in dem der Vermieter den Lastschrifteinzug nach Zahlungsproblemen eingestellt und dem Mieter ausdrücklich mitgeteilt hatte, dass dieser die Miete künftig selbst überweisen müsse.
Erst wenn für den Mieter eindeutig erkennbar ist, dass nicht mehr eingezogen wird und er selbst zahlen muss, kann sein anschließendes Zahlungsverhalten entsprechend beurteilt werden.
Ob eine vertraglich ausdrücklich vereinbarte Zahlungsmodalität im konkreten Fall einseitig geändert werden darf, kann von der Vertragsgestaltung und den Umständen abhängen und sollte bei einem Streit nicht vorschnell verallgemeinert werden.
Eine einzelne Rücklastschrift kann passieren. Wenn der Vermieter aber immer wieder Gebühren trägt und anschließend der Miete hinterherlaufen muss, sehen wir keinen praktischen Vorteil darin, dieses Verfahren unbegrenzt fortzuführen.
Wir würden dem Mieter nachvollziehbar mitteilen, ab welchem Monat keine Lastschrift mehr erfolgt, auf welches Konto er überweisen soll und wann die Miete fällig ist. Damit entsteht später möglichst wenig Streit darüber, wer eigentlich für den fehlenden Zahlungseingang verantwortlich war.
Problematisch fänden wir es dagegen, den Lastschrifteinzug einfach einzustellen, den Mieter darüber nicht klar zu informieren und anschließend die ausgebliebene Zahlung als Kündigungsgrund verwenden zu wollen. Gerade bei Zahlungsproblemen sollte der Vermieter konsequent, aber rechtlich sauber und nachvollziehbar handeln.
Eine FAQ-Antwort behandelt das Allgemeine – sprechen Sie uns gerne an, wenn es um die Besonderheiten Ihres Vorhabens geht.
vielen Dank, dass Sie sich die Zeit genommen haben, diesen Text zu lesen.
Bei weiteren Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung!
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