Kurzantwort
Die vollständige Nachzahlung der verspäteten Miete lässt bereits entstandene Verzugszinsen grundsätzlich nicht entfallen. Der Vermieter kann diese weiterhin verlangen, wobei eine Kündigung allein wegen kleiner offener Verzugszinsbeträge regelmäßig nicht auf die besonderen Kündigungsregeln für Mietrückstände gestützt werden kann. Eine FAQ-Antwort ist ein guter Ausgangspunkt, doch im persönlichen Gespräch lässt sich Ihre Situation genauer einordnen.
Was bedeutet das konkret für Ihr Vorhaben? Kostenlose Erstberatung anfragen
Befand sich der Mieter mit der Mietzahlung im Verzug, ist die Geldschuld während dieses Zeitraums grundsätzlich mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.
Zahlt der Mieter die rückständige Miete später vollständig, endet damit zwar die weitere Verzinsung dieser Hauptforderung, die bis dahin entstandenen Verzugszinsen bleiben jedoch grundsätzlich geschuldet.
Reicht eine Zahlung nicht für Hauptforderung, Zinsen und Kosten aus und wurde keine andere Tilgungsbestimmung getroffen, wird sie nach § 367 BGB grundsätzlich zuerst auf Kosten, anschließend auf Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung angerechnet.
Bestimmt der Mieter dagegen ausdrücklich, dass seine Zahlung auf die rückständige Miete angerechnet werden soll, und nimmt der Vermieter diese Zahlung entsprechend an, können die Verzugszinsen als gesonderte Forderung offen bleiben.
Die besonderen Kündigungstatbestände wegen Zahlungsverzugs in § 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB knüpfen ausdrücklich an rückständige Miete beziehungsweise Teile der Miete an.
Allein die Weigerung, einen kleinen noch offenen Verzugszinsbetrag zu bezahlen, erfüllt deshalb nicht automatisch die dort vorgesehenen Mietrückstandsgrenzen.
Der Vermieter kann einen berechtigten Zinsanspruch jedoch weiterhin außergerichtlich geltend machen und erforderlichenfalls gerichtlich durchsetzen.
Auf die Verzugszinsen selbst fallen grundsätzlich keine weiteren Verzugszinsen an; ein weitergehender Verzugsschaden bleibt jedoch möglich.
Wenn die vollständige Miete inzwischen bezahlt wurde und lediglich einige Euro Verzugszinsen offen sind, würden wir wirtschaftlich sehr genau überlegen, welchen Aufwand man für deren isolierte Durchsetzung betreibt.
Das bedeutet aus unserer Sicht nicht, dass der Vermieter die Verzugszinsen einfach schenken sollte. Wir würden den Betrag nachvollziehbar berechnen, schriftlich geltend machen und die offene Forderung dokumentieren.
Besonders wichtig finden wir, offene Verzugszinsen nicht gedanklich einfach zur rückständigen Monatsmiete hinzuzurechnen, um daraus einen Kündigungsgrund konstruieren zu wollen. Für eine mögliche spätere rechtliche Auseinandersetzung sollten Hauptforderung, Verzugszinsen, Mahnkosten und sonstige Kosten sauber getrennt aufgeführt werden.
Bei kleinen Beträgen kann es sinnvoller sein, den Anspruch zunächst zu dokumentieren und konsequent weiterzuverfolgen, anstatt allein wegen weniger Euro sofort einen Rechtsanwalt oder ein Gericht einzuschalten.
Eine FAQ-Antwort kann Zusammenhänge erklären, doch erst der Blick auf Ihre persönliche Situation schafft wirkliche Klarheit.
vielen Dank, dass Sie sich die Zeit genommen haben, diesen Text zu lesen.
Bei weiteren Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung!
Lebenserfahrung:
Worte sind Worte,
Taten sind Taten
und Zahlen sind Zahlen.
Daher unsere Empfehlung:
Seien Sie tatkräftig,
überzeugen Sie sich selbst
und buchen Sie einen Termin!