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Darf ich eine Teilzahlung des Mieters trotz eindeutigen Verwendungszwecks auf ältere Mietschulden anrechnen?

Kurzantwort

Grundsätzlich nein: Bestimmt der Mieter bei mehreren offenen gleichartigen Forderungen eindeutig, welche Schuld er mit seiner Zahlung tilgen möchte, ist diese Tilgungsbestimmung grundsätzlich maßgeblich. Anders ist die Anrechnung von Kosten, Zinsen und der dazugehörigen Hauptforderung geregelt. Eine FAQ-Antwort liefert allgemeine Informationen – sprechen Sie uns gerne an, damit bei Ihrer Entscheidung auch Ihre persönlichen Ziele und Voraussetzungen berücksichtigt werden.

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Ausführliche Antwort

Der Verwendungszweck kann die Tilgung bestimmen

Sind mehrere Mietforderungen offen und reicht die Zahlung nicht für alle, darf der Schuldner nach § 366 Abs. 1 BGB grundsätzlich bestimmen, welche Forderung er tilgt.

Überweist der Mieter beispielsweise 1.000 Euro mit dem eindeutigen Verwendungszweck „Miete Juli 2026“, kann der Vermieter diesen Betrag grundsätzlich nicht einfach stattdessen auf eine offene Miete aus Mai verbuchen.

Ohne Tilgungsbestimmung gelten gesetzliche Regeln

Fehlt eine eindeutige Zuordnung, greift die gesetzliche Reihenfolge des § 366 Abs. 2 BGB; bei ansonsten vergleichbaren Forderungen wird dabei letztlich die ältere vor der jüngeren Schuld getilgt.

Bei Kosten und Zinsen gelten zusätzliche Regeln

Bestehen zu einer Forderung neben der Hauptschuld bereits Kosten und Zinsen, wird eine nicht ausreichende Zahlung nach § 367 BGB grundsätzlich zuerst auf Kosten, dann auf Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung angerechnet.

Will der Mieter innerhalb dieser Forderung eine andere Reihenfolge bestimmen, kann der Gläubiger die Annahme der Zahlung ablehnen.

Bei mehreren offenen Monatsmieten sollte deshalb jede Zahlung anhand von Betrag, Datum und Verwendungszweck einzeln geprüft und anschließend nachvollziehbar verbucht werden.

Aus unserer Beraterpraxis

Der Verwendungszweck kann rechtlich wichtiger sein als gedacht

Bei mehreren offenen Monatsmieten würden wir nicht einfach automatisch die älteste Forderung ausbuchen. Zuerst sollte geprüft werden, ob der Mieter auf seiner Überweisung ausdrücklich angegeben hat, welche Monatsmiete er bezahlen möchte.

Für Kündigungsfragen kann die Zuordnung entscheidend werden

Das ist keine reine Buchhaltungsfrage, denn je nach Anrechnung können unterschiedliche Monatsmieten weiterhin ganz oder teilweise offen sein. Gerade wenn aus den Rückständen später eine Kündigung abgeleitet werden soll, muss deshalb exakt feststehen, welche Forderungen tatsächlich noch bestehen.

Eine laufende Rückstandsliste verhindert Fehler

Wir würden jede Zahlung mit Zahlungsdatum, Betrag, Verwendungszweck und erfolgter Anrechnung dokumentieren. Dadurch lässt sich später wesentlich leichter erklären und belegen, wie sich der aktuelle Mietrückstand zusammensetzt.

Eine FAQ-Antwort beantwortet eine konkrete Frage, doch häufig entstehen daraus weitere persönliche Überlegungen – melden Sie sich gerne.

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