Kurzantwort
Beruft sich der Mieter auf einen Wohnungsmangel und leitet daraus beispielsweise eine Mietminderung ab, muss er grundsätzlich das Vorliegen des Mangels beweisen. Bei der Ursache eines bereits feststehenden Mangels kann die Beweislast jedoch anders verteilt sein – insbesondere bei Feuchtigkeit und Schimmel. Eine FAQ-Antwort kann eine wichtige Frage klären – sprechen Sie uns gerne an, damit auch Ihre persönliche Situation in die Entscheidung einfließt.
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Hat der Mieter die Wohnung übernommen und beruft er sich später auf einen Mangel, trägt er grundsätzlich die Beweislast dafür, dass die behauptete Beeinträchtigung tatsächlich besteht. Das folgt auch aus § 363 BGB und der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.
§ 363 BGB – Beweislast bei Annahme als Erfüllung
Der Mieter muss aber nicht als technischer Sachverständiger erklären können, warum beispielsweise Lärm, Feuchtigkeit oder ein unangenehmer Geruch entsteht. Nach dem BGH genügt grundsätzlich eine ausreichend konkrete Beschreibung der wahrnehmbaren Mangelsymptome; die genaue technische Ursache muss der Mieter nicht kennen.
Bestreitet der Vermieter den Mangel, können je nach Sachverhalt beispielsweise Fotos, Zeugen, Messungen, Ortstermine oder ein Sachverständigengutachten entscheidend werden.
Steht beispielsweise fest, dass Schimmel vorhanden ist, streiten die Parteien häufig nicht mehr über den Mangel selbst, sondern darüber, wer ihn verursacht hat. Bei solchen Schäden richtet sich die Beweislast nach den Verantwortungsbereichen: Der Vermieter muss zunächst mögliche bauliche Ursachen aus seinem Bereich ausräumen; gelingt ihm das, kann der Mieter beweisen müssen, dass der Schaden nicht durch sein Heiz-, Lüftungs- oder sonstiges Nutzungsverhalten verursacht wurde.
BGH, Urteil vom 10.11.2004 – XII ZR 71/01
Dass beispielsweise Schimmel sichtbar vorhanden ist, beantwortet noch nicht automatisch die Frage, ob ein Baumangel, eine Wärmebrücke oder das Verhalten des Mieters dafür verantwortlich ist.
§ 536 BGB setzt voraus, dass die Gebrauchstauglichkeit der Wohnung aufgehoben oder mehr als nur unerheblich gemindert ist; eine bloße Behauptung ohne tatsächlich bestehende Beeinträchtigung reicht daher nicht aus.
§ 536 BGB – Mietminderung bei Sach- und Rechtsmängeln
Wir würden bei einer ernsthaften Mängelanzeige nicht erst Monate später anfangen, Beweise zu sammeln. Fotos, Handwerkerberichte und der Schriftverkehr mit dem Mieter können später sehr hilfreich sein.
Gerade bei Schimmel erleben Vermieter schnell die Diskussion „Baumangel gegen falsches Lüften“. Wir würden zuerst klären, ob und in welchem Umfang der behauptete Mangel tatsächlich vorhanden ist.
Bei Feuchtigkeit, Leitungswasserschäden oder wiederkehrendem Schimmel kann ein fachkundiger Handwerker oder Sachverständiger erheblich mehr Klarheit schaffen als ein langer Schriftwechsel zwischen Mieter und Vermieter.
Wurde ein Mangel beseitigt, würden wir den Zustand danach ebenfalls dokumentieren. Das kann wichtig werden, wenn der Mieter später behauptet, der Schaden bestehe unverändert fort.
Von der Feststellung eines Mangels können Mietminderung, Zurückbehaltungsrecht, Reparaturkosten und im Extremfall sogar die Wirksamkeit einer späteren Kündigung abhängen.
Eine FAQ-Antwort bietet Orientierung – welche Lösung zu Ihnen passt, lässt sich am besten in einem persönlichen Gespräch klären.
vielen Dank, dass Sie sich die Zeit genommen haben, diesen Text zu lesen.
Bei weiteren Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung!
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