Kurzantwort
Dafür gibt es keine feste Prozentzahl und kein verbindliches Vielfaches der Mietminderung. Das Zurückbehaltungsrecht muss nach Höhe und Dauer verhältnismäßig sein und hängt insbesondere von Art und Schwere des Mangels ab. Eine FAQ-Antwort ist ein guter Ausgangspunkt, doch im persönlichen Gespräch lässt sich Ihre Situation genauer einordnen.
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§ 320 BGB ermöglicht grundsätzlich ein Zurückbehaltungsrecht, schreibt aber weder 20 %, 50 % noch ein bestimmtes Vielfaches der Mietminderung vor.
§ 320 BGB – Einrede des nicht erfüllten Vertrags
Der Bundesgerichtshof hat ausdrücklich entschieden, dass die zulässige Höhe und Dauer aufgrund einer Gesamtwürdigung des jeweiligen Einzelfalls bestimmt werden müssen.
BGH, Urteil vom 17.06.2015 – VIII ZR 19/14
In Rechtsprechung und Literatur wurden zwar beispielsweise das Zwei-, Drei- oder Drei- bis Fünffache des Minderungsbetrags diskutiert; der BGH hat daraus aber gerade keine allgemeingültige Berechnungsformel gemacht.
Der BGH beanstandete ausdrücklich eine schematische Berechnung mit dem monatlich vierfachen Minderungsbetrag, wenn dadurch praktisch auf unbegrenzte Zeit überhaupt keine Miete mehr gezahlt würde.
Je erheblicher die Beeinträchtigung und je dringlicher die Mängelbeseitigung, desto größer kann grundsätzlich auch das zulässige Druckmittel sein; trotzdem muss der Gesamtbetrag verhältnismäßig bleiben.
Beträgt die monatliche Miete 1.000 Euro und ist eine Mietminderung von 20 % berechtigt, kann daraus nicht automatisch geschlossen werden, dass zusätzlich jeden Monat weitere 800 Euro zurückbehalten werden dürfen. Genau eine solche schematische Betrachtung lehnt der BGH ab.
Wenn ein Mieter wegen eines Mangels plötzlich nur noch einen sehr kleinen Teil der vereinbarten Miete überweist, würden wir uns die Berechnung genau erläutern lassen.
Für den Eigentümer ist entscheidend, welcher Betrag endgültig als Mietminderung entfällt und welcher Betrag lediglich vorübergehend zurückgehalten wird.
Aussagen wie „Zur Mietminderung darf der Mieter immer noch das Vierfache zurückbehalten“ würden wir nicht akzeptieren. Eine solche allgemeingültige Regel gibt es gerade nicht.
Besteht der Mangel tatsächlich, ist eine zügige und dokumentierte Mängelbeseitigung häufig der wirtschaftlich sinnvollste Weg. Damit wird nicht nur die weitere Mietminderung begrenzt, sondern regelmäßig auch dem Zurückbehaltungsrecht die Grundlage entzogen.
Der Vermieter sollte berechtigte Rechte des Mieters ernst nehmen, aber ebenso genau prüfen, ob die tatsächliche Kürzung noch verhältnismäßig ist. Eine FAQ-Antwort liefert Wissen – im persönlichen Gespräch können wir gemeinsam klären, was davon für Ihr Vorhaben wichtig ist.
vielen Dank, dass Sie sich die Zeit genommen haben, diesen Text zu lesen.
Bei weiteren Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung!
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