Kurzantwort
Eine starre gesetzliche Abrechnungsfrist von beispielsweise vier oder acht Wochen gibt es nicht. Der Mieter muss die Mängelbeseitigung jedoch innerhalb einer nach den Umständen angemessenen Zeit durchführen und anschließend über den zweckgebundenen Vorschuss abrechnen. Eine FAQ-Antwort ist ein guter Ausgangspunkt, doch im persönlichen Gespräch lässt sich Ihre Situation genauer einordnen.
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Ein Vorschuss nach § 536a Abs. 2 BGB dient ausschließlich der Mängelbeseitigung; der Bundesgerichtshof bezeichnet ihn ausdrücklich als abzurechnenden Vorschuss.
§ 536a BGB – Schadens- und Aufwendungsersatz wegen eines Mangels
Der BGH hat entschieden, dass sich der Zeitraum, innerhalb dessen der Mieter die Mängelbeseitigung in Angriff nehmen muss, nicht abstrakt festlegen lässt, sondern von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls abhängt.
Bei einer einfachen Handwerkerreparatur kann eine deutlich kürzere Zeit angemessen sein als bei einer umfangreichen Sanierung, für die zunächst Angebote, Gutachten oder mehrere Gewerke benötigt werden.
Der Mieter muss darlegen können, welche Arbeiten durchgeführt wurden und welche Kosten tatsächlich entstanden sind; einen nicht benötigten Vorschussbetrag muss er grundsätzlich zurückerstatten.
Verstreicht eine unangemessen lange Zeit, ohne dass die Mängelbeseitigung begonnen wird, kann ein Rückzahlungsanspruch entstehen.
Der BGH hielt es in einem Fall mit rund 135.000 Euro Vorschuss und längerer Untätigkeit sogar für möglich, darin eine schwerwiegende mietvertragliche Pflichtverletzung zu sehen, die eine fristlose Kündigung rechtfertigt.
Zahlen wir beispielsweise einen fünfstelligen Vorschuss, würden wir möglichst schriftlich festhalten, welche Arbeiten vorgesehen sind und wann ungefähr mit deren Durchführung gerechnet wird.
Bei nachvollziehbaren Handwerkerengpässen oder notwendigen Untersuchungen würden wir nicht nach wenigen Tagen eine Rückzahlung verlangen. Bleibt der Mieter dagegen über Monate untätig, würden wir schriftlich nach dem Bearbeitungsstand fragen.
Nach Durchführung der Arbeiten würden wir Rechnungen und eine nachvollziehbare Abrechnung anfordern und anschließend prüfen, ob der gesamte Vorschuss tatsächlich benötigt wurde.
Hat der Mieter 8.000 Euro erhalten und nachweislich nur 6.200 Euro benötigt, würden wir den verbleibenden Betrag grundsätzlich zurückfordern.
Je größer der ausgezahlte Betrag ist, desto weniger würden wir das Thema einfach laufen lassen. Es handelt sich schließlich nicht um eine pauschale Entschädigung des Mieters, sondern um Geld für einen klar definierten Zweck.
Eine FAQ-Antwort bietet Orientierung – welche Lösung zu Ihnen passt, lässt sich am besten in einem persönlichen Gespräch klären.
vielen Dank, dass Sie sich die Zeit genommen haben, diesen Text zu lesen.
Bei weiteren Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung!
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