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Bis wann muss der Mieter über einen erhaltenen Kostenvorschuss für die Mängelbeseitigung abrechnen?

Kurzantwort

Eine starre gesetzliche Abrechnungsfrist von beispielsweise vier oder acht Wochen gibt es nicht. Der Mieter muss die Mängelbeseitigung jedoch innerhalb einer nach den Umständen angemessenen Zeit durchführen und anschließend über den zweckgebundenen Vorschuss abrechnen. Eine FAQ-Antwort ist ein guter Ausgangspunkt, doch im persönlichen Gespräch lässt sich Ihre Situation genauer einordnen.

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Ausführliche Antwort

Der Vorschuss ist ausdrücklich abzurechnen

Ein Vorschuss nach § 536a Abs. 2 BGB dient ausschließlich der Mängelbeseitigung; der Bundesgerichtshof bezeichnet ihn ausdrücklich als abzurechnenden Vorschuss.

§ 536a BGB – Schadens- und Aufwendungsersatz wegen eines Mangels

Eine feste Frist gibt es nicht

Der BGH hat entschieden, dass sich der Zeitraum, innerhalb dessen der Mieter die Mängelbeseitigung in Angriff nehmen muss, nicht abstrakt festlegen lässt, sondern von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls abhängt.

Umfang und Schwierigkeit der Arbeiten spielen eine Rolle

Bei einer einfachen Handwerkerreparatur kann eine deutlich kürzere Zeit angemessen sein als bei einer umfangreichen Sanierung, für die zunächst Angebote, Gutachten oder mehrere Gewerke benötigt werden.

Nach Durchführung muss über die tatsächlichen Kosten abgerechnet werden

Der Mieter muss darlegen können, welche Arbeiten durchgeführt wurden und welche Kosten tatsächlich entstanden sind; einen nicht benötigten Vorschussbetrag muss er grundsätzlich zurückerstatten.

Unbegrenztes Liegenlassen ist nicht zulässig

Verstreicht eine unangemessen lange Zeit, ohne dass die Mängelbeseitigung begonnen wird, kann ein Rückzahlungsanspruch entstehen.

Besonders gravierende Fälle können weitere Folgen haben

Der BGH hielt es in einem Fall mit rund 135.000 Euro Vorschuss und längerer Untätigkeit sogar für möglich, darin eine schwerwiegende mietvertragliche Pflichtverletzung zu sehen, die eine fristlose Kündigung rechtfertigt.

Aus unserer Beraterpraxis

Bei größeren Beträgen würden wir einen Zeitplan vereinbaren

Zahlen wir beispielsweise einen fünfstelligen Vorschuss, würden wir möglichst schriftlich festhalten, welche Arbeiten vorgesehen sind und wann ungefähr mit deren Durchführung gerechnet wird.

Nicht sofort Druck machen, aber den Vorgang verfolgen

Bei nachvollziehbaren Handwerkerengpässen oder notwendigen Untersuchungen würden wir nicht nach wenigen Tagen eine Rückzahlung verlangen. Bleibt der Mieter dagegen über Monate untätig, würden wir schriftlich nach dem Bearbeitungsstand fragen.

Nach Abschluss Belege verlangen

Nach Durchführung der Arbeiten würden wir Rechnungen und eine nachvollziehbare Abrechnung anfordern und anschließend prüfen, ob der gesamte Vorschuss tatsächlich benötigt wurde.

Überschüsse zurückfordern

Hat der Mieter 8.000 Euro erhalten und nachweislich nur 6.200 Euro benötigt, würden wir den verbleibenden Betrag grundsätzlich zurückfordern.

Hohe Vorschüsse besonders konsequent begleiten

Je größer der ausgezahlte Betrag ist, desto weniger würden wir das Thema einfach laufen lassen. Es handelt sich schließlich nicht um eine pauschale Entschädigung des Mieters, sondern um Geld für einen klar definierten Zweck.

Eine FAQ-Antwort bietet Orientierung – welche Lösung zu Ihnen passt, lässt sich am besten in einem persönlichen Gespräch klären.

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