Kurzantwort
Ja. Ist der Vermieter mit der Mängelbeseitigung in Verzug und darf der Mieter den Mangel deshalb selbst beseitigen lassen, kann er grundsätzlich bereits vor der Reparatur einen Vorschuss in Höhe der voraussichtlich erforderlichen Kosten verlangen. Eine FAQ-Antwort ist ein guter Ausgangspunkt, doch im persönlichen Gespräch lässt sich Ihre Situation genauer einordnen.
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§ 536a Abs. 2 BGB erlaubt dem Mieter insbesondere bei Verzug des Vermieters, einen Mangel selbst beseitigen zu lassen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.
§ 536a BGB – Schadens- und Aufwendungsersatz wegen eines Mangels
Der Bundesgerichtshof leitet daraus zusätzlich einen Anspruch auf einen abrechenbaren Kostenvorschuss in Höhe der voraussichtlich erforderlichen Mängelbeseitigungskosten ab.
Ein Vorschussanspruch besteht nicht allein deshalb, weil die Wohnung einen Mangel hat; regelmäßig muss der Vermieter zunächst zur Beseitigung aufgefordert worden und mit dieser Verpflichtung in Verzug geraten sein.
Der Mieter kann nicht irgendeinen Betrag verlangen, sondern nur die voraussichtlich erforderlichen Kosten der geplanten Mängelbeseitigung, die beispielsweise durch einen Kostenvoranschlag nachvollziehbar gemacht werden können.
Der BGH bezeichnet den Vorschuss ausdrücklich als abzurechnenden Vorschuss; nach Durchführung der Arbeiten ist deshalb zu klären, welche Kosten tatsächlich entstanden sind und wie der Vorschuss verwendet wurde.
BGH zur Zahlung eines Vorschusses für Mängelbeseitigungskosten
Der Bundesgerichtshof hat zudem bestätigt, dass ein bestehender Vorschussanspruch grundsätzlich gegenüber Mietforderungen zur Aufrechnung gestellt werden kann.
Verlangt ein Mieter beispielsweise 4.000 Euro für eine selbst organisierte Reparatur, würden wir zuerst prüfen, ob tatsächlich ein erheblicher Mangel besteht und ob der Vermieter bereits mit dessen Beseitigung in Verzug geraten ist.
Wir würden uns erläutern lassen, welche Arbeiten geplant sind und wie sich die verlangte Summe zusammensetzt. Verbesserungen oder unnötige Zusatzarbeiten sollten nicht über einen Mängelbeseitigungsvorschuss finanziert werden.
Wenn der Mangel ohnehin beseitigt werden muss, würden wir als Vermieter häufig lieber selbst kurzfristig einen Handwerker beauftragen, statt dem Mieter mehrere Tausend Euro Vorschuss zu zahlen und anschließend über Durchführung und Abrechnung zu diskutieren.
Ist der Vermieter bereits in Verzug und sind die Voraussetzungen der Selbstbeseitigung erfüllt, kann der Hinweis „Bezahlen Sie erst einmal selbst und reichen Sie später die Rechnung ein“ rechtlich zu kurz greifen.
Eine FAQ-Antwort bietet Orientierung – welche Lösung zu Ihnen passt, lässt sich am besten in einem persönlichen Gespräch klären.
vielen Dank, dass Sie sich die Zeit genommen haben, diesen Text zu lesen.
Bei weiteren Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung!
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