Kurzantwort
Eine konkrete kalendermäßige Frist ist nicht zwingend vorgeschrieben, der Mieter muss den Vermieter aber grundsätzlich eindeutig zur Mängelbeseitigung auffordern und ihm eine angemessene Zeit zum Handeln lassen. Nur in besonderen Ausnahmefällen, insbesondere bei echten Notmaßnahmen, kann der Mieter sofort selbst tätig werden. Eine FAQ-Antwort kann eine wichtige Frage klären – sprechen Sie uns gerne an, damit auch Ihre persönliche Situation in die Entscheidung einfließt.
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Nach § 536a Abs. 2 BGB darf der Mieter einen Mangel auf Kosten des Vermieters grundsätzlich selbst beseitigen, wenn der Vermieter mit der Mängelbeseitigung in Verzug ist oder eine sofortige Notmaßnahme erforderlich ist.
§ 536a BGB – Schadens- und Aufwendungsersatz
Für den Verzug ist grundsätzlich eine Mahnung erforderlich, also eine eindeutige Aufforderung, den bereits fälligen Mangelbeseitigungsanspruch zu erfüllen.
Eine exakt formulierte Frist wie „bis zum 15. September“ ist dafür rechtlich nicht zwingend notwendig; nach der Aufforderung muss dem Vermieter aber eine nach den Umständen angemessene Zeit zur Prüfung und Reparatur verbleiben.
Aus Beweisgründen ist es für den Mieter deutlich sicherer, eine angemessene Frist zu nennen, beispielsweise „Bitte beseitigen Sie den Defekt spätestens innerhalb der nächsten zehn Tage“, wobei die angemessene Dauer von Art und Dringlichkeit des Mangels abhängt.
Verweigert der Vermieter die Mängelbeseitigung ernsthaft und endgültig, kann eine Mahnung nach § 286 Abs. 2 BGB entbehrlich sein.
Auch eine echte Notmaßnahme, die keinen Aufschub duldet, kann nach § 536a Abs. 2 Nr. 2 BGB eine sofortige Selbstvornahme rechtfertigen.
Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass ein Mieter die Reparaturkosten grundsätzlich nicht vom Vermieter verlangen kann, wenn er eigenmächtig reparieren lässt, obwohl der Vermieter noch nicht in Verzug war und auch kein Notfall bestand.
Auch wenn das Gesetz nicht zwingend ein bestimmtes Datum verlangt, würden wir eine klare Frist aus praktischer Sicht bevorzugen. Dann lässt sich später wesentlich leichter nachvollziehen, ob der Vermieter tatsächlich ausreichend Gelegenheit zur Mängelbeseitigung hatte.
Bei einer ausgefallenen Heizung im Winter können wenige Tage bereits zu lang sein, während bei einem kleineren nicht dringenden Mangel eine längere Bearbeitungszeit vernünftig sein kann.
Erhielten wir eine Mängelanzeige mit Fristsetzung, würden wir zumindest kurzfristig bestätigen, dass der Vorgang geprüft und beispielsweise ein Handwerker beauftragt wurde. Schweigen und Nichtstun erhöht unnötig das Risiko, dass der Mieter später selbst einen Handwerker bestellt und Kostenerstattung verlangt.
Hat der Mieter selbst reparieren lassen, würden wir zunächst prüfen, ob eine wirksame Aufforderung vorlag, ausreichend Zeit verstrichen war oder tatsächlich ein Notfall bestand und ob die Kosten erforderlich waren.
Eine FAQ-Antwort ersetzt nicht das persönliche Gespräch – dort lassen sich Details, Prioritäten und Alternativen besser abwägen.
vielen Dank, dass Sie sich die Zeit genommen haben, diesen Text zu lesen.
Bei weiteren Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung!
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