Kapitalanlage-Immobilien nach Ihrem Bedarf Eine große Auswahl geprüfter Objekte, jahrzehntelange Erfahrung, unabhängige Beratung, keine Arbeit später im Alltag Für Ihren Vermögensaufbau, Ihre Altersvorsorge, Steueroptimierung, Zukunftssicherung, Inflationsschutz und finanzielle Sicherheit – mit dem Ziel Ruhe
Deutsche Kapitalanlage-Immobilien

Muss der Mieter mir vor einer Selbstreparatur eine konkrete Frist zur Mängelbeseitigung setzen?

Kurzantwort

Eine konkrete kalendermäßige Frist ist nicht zwingend vorgeschrieben, der Mieter muss den Vermieter aber grundsätzlich eindeutig zur Mängelbeseitigung auffordern und ihm eine angemessene Zeit zum Handeln lassen. Nur in besonderen Ausnahmefällen, insbesondere bei echten Notmaßnahmen, kann der Mieter sofort selbst tätig werden. Eine FAQ-Antwort kann eine wichtige Frage klären – sprechen Sie uns gerne an, damit auch Ihre persönliche Situation in die Entscheidung einfließt.

Was bedeutet das konkret für Ihr Vorhaben? Kostenlose Erstberatung anfragen

Ausführliche Antwort

Entscheidend ist der Verzug des Vermieters

Nach § 536a Abs. 2 BGB darf der Mieter einen Mangel auf Kosten des Vermieters grundsätzlich selbst beseitigen, wenn der Vermieter mit der Mängelbeseitigung in Verzug ist oder eine sofortige Notmaßnahme erforderlich ist.

§ 536a BGB – Schadens- und Aufwendungsersatz

Eine bloße Mängelanzeige reicht regelmäßig nicht

Für den Verzug ist grundsätzlich eine Mahnung erforderlich, also eine eindeutige Aufforderung, den bereits fälligen Mangelbeseitigungsanspruch zu erfüllen.

Eine exakt formulierte Frist wie „bis zum 15. September“ ist dafür rechtlich nicht zwingend notwendig; nach der Aufforderung muss dem Vermieter aber eine nach den Umständen angemessene Zeit zur Prüfung und Reparatur verbleiben.

Eine konkrete Frist ist trotzdem sehr sinnvoll

Aus Beweisgründen ist es für den Mieter deutlich sicherer, eine angemessene Frist zu nennen, beispielsweise „Bitte beseitigen Sie den Defekt spätestens innerhalb der nächsten zehn Tage“, wobei die angemessene Dauer von Art und Dringlichkeit des Mangels abhängt.

In Ausnahmefällen ist keine vorherige Aufforderung erforderlich

Verweigert der Vermieter die Mängelbeseitigung ernsthaft und endgültig, kann eine Mahnung nach § 286 Abs. 2 BGB entbehrlich sein.

Auch eine echte Notmaßnahme, die keinen Aufschub duldet, kann nach § 536a Abs. 2 Nr. 2 BGB eine sofortige Selbstvornahme rechtfertigen.

Zu frühes Handeln kann den Kostenerstattungsanspruch kosten

Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass ein Mieter die Reparaturkosten grundsätzlich nicht vom Vermieter verlangen kann, wenn er eigenmächtig reparieren lässt, obwohl der Vermieter noch nicht in Verzug war und auch kein Notfall bestand.

Aus unserer Beraterpraxis

Eine konkrete Frist schafft für beide Seiten Klarheit

Auch wenn das Gesetz nicht zwingend ein bestimmtes Datum verlangt, würden wir eine klare Frist aus praktischer Sicht bevorzugen. Dann lässt sich später wesentlich leichter nachvollziehen, ob der Vermieter tatsächlich ausreichend Gelegenheit zur Mängelbeseitigung hatte.

Die Frist muss zum Schaden passen

Bei einer ausgefallenen Heizung im Winter können wenige Tage bereits zu lang sein, während bei einem kleineren nicht dringenden Mangel eine längere Bearbeitungszeit vernünftig sein kann.

Als Vermieter auf solche Schreiben sofort reagieren

Erhielten wir eine Mängelanzeige mit Fristsetzung, würden wir zumindest kurzfristig bestätigen, dass der Vorgang geprüft und beispielsweise ein Handwerker beauftragt wurde. Schweigen und Nichtstun erhöht unnötig das Risiko, dass der Mieter später selbst einen Handwerker bestellt und Kostenerstattung verlangt.

Nicht jede Rechnung des Mieters automatisch bezahlen

Hat der Mieter selbst reparieren lassen, würden wir zunächst prüfen, ob eine wirksame Aufforderung vorlag, ausreichend Zeit verstrichen war oder tatsächlich ein Notfall bestand und ob die Kosten erforderlich waren.

Eine FAQ-Antwort ersetzt nicht das persönliche Gespräch – dort lassen sich Details, Prioritäten und Alternativen besser abwägen.

Das könnte Sie ebenfalls interessieren

← Alle Fragen zu „Instandhaltung & Sanierung“

Danke schön,

vielen Dank, dass Sie sich die Zeit genommen haben, diesen Text zu lesen.
Bei weiteren Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung!

Lebenserfahrung:

Worte sind Worte,
Taten sind Taten
und Zahlen sind Zahlen.

Daher unsere Empfehlung:

Seien Sie tatkräftig,
überzeugen Sie sich selbst

und buchen Sie einen Termin!

Kostenlose Erstberatung Unverbindlich und 100 % kostenlos
Online-Anfrage