Kurzantwort
Ja, aber nicht nach Belieben. Der Mieter kann erforderliche Reparaturkosten grundsätzlich nur verlangen, wenn der Vermieter mit der Mängelbeseitigung in Verzug ist oder eine sofortige Reparatur zur Erhaltung beziehungsweise Wiederherstellung der Wohnung notwendig war. Eine FAQ-Antwort ist ein guter Ausgangspunkt, doch im persönlichen Gespräch lässt sich Ihre Situation genauer einordnen.
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§ 536a Abs. 2 BGB erlaubt dem Mieter die Selbstbeseitigung eines Mangels mit Kostenerstattung insbesondere dann, wenn der Vermieter mit der Mängelbeseitigung in Verzug geraten ist.
§ 536a BGB – Schadens- und Aufwendungsersatz wegen eines Mangels
Für den Verzug muss der Vermieter grundsätzlich Gelegenheit erhalten, den Mangel selbst zu beseitigen; regelmäßig ist hierfür zusätzlich eine eindeutige Aufforderung zur Mängelbeseitigung erforderlich, soweit eine Mahnung nicht ausnahmsweise entbehrlich ist.
Der Bundesgerichtshof hat ausdrücklich entschieden, dass ein Mieter, der einen Mangel eigenmächtig beseitigt, grundsätzlich keine Kostenerstattung verlangen kann, wenn der Vermieter zuvor weder in Verzug war noch eine sofortige Notmaßnahme erforderlich war.
BGH, Urteil vom 16.01.2008 – VIII ZR 222/06
Ist eine umgehende Beseitigung notwendig, um die Mietsache zu erhalten oder wiederherzustellen, kann der Mieter nach § 536a Abs. 2 Nr. 2 BGB auch ohne vorherigen Verzug des Vermieters handeln.
Ob tatsächlich ein solcher Notfall vorliegt, hängt vom konkreten Schaden und davon ab, ob ein Aufschub zumutbar gewesen wäre.
Selbst wenn die Selbstvornahme zulässig war, kann der Mieter grundsätzlich nur die erforderlichen Kosten der Mängelbeseitigung verlangen und nicht beliebig aufwendige Maßnahmen auf Kosten des Vermieters durchführen lassen.
Fehlen dagegen die Voraussetzungen der Selbstvornahme, besteht nach der BGH-Rechtsprechung grundsätzlich auch dann kein Kostenerstattungsanspruch, wenn tatsächlich ein reparaturbedürftiger Mangel vorhanden war.
Wenn ein Mieter einen defekten Wasserhahn meldet, würden wir erwarten, dass zunächst Vermieter oder Verwaltung einen geeigneten Handwerker beauftragen können. Der Mieter sollte normalerweise nicht am selben Tag eigenmächtig einen teuren Notdienst bestellen und anschließend lediglich die Rechnung weiterreichen.
Bei einem plötzlich austretenden größeren Wasserschaden sieht die Situation völlig anders aus. Dort kann es wirtschaftlich sogar ausdrücklich sinnvoll sein, sofort zu handeln, statt wegen Zuständigkeitsfragen weitere Schäden an Wohnung und Gebäude entstehen zu lassen.
Erhalten wir eine vom Mieter veranlasste Handwerkerrechnung, würden wir prüfen, ob der Mangel tatsächlich vorlag, wann er gemeldet wurde, ob der Vermieter Gelegenheit zur Reparatur hatte und ob die entstandenen Kosten erforderlich und angemessen waren.
Aus unserer Sicht sollte der Mieter von Anfang an wissen, wen er bei normalen Mängeln und wen er bei echten Notfällen kontaktieren soll. Das verhindert sowohl unnötige Verzögerungen als auch überraschende Handwerkerrechnungen.
Eine FAQ-Antwort liefert Wissen – im persönlichen Gespräch können wir gemeinsam klären, was davon für Ihr Vorhaben wichtig ist.
vielen Dank, dass Sie sich die Zeit genommen haben, diesen Text zu lesen.
Bei weiteren Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung!
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