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Was passiert, wenn der Vermieter einen gemeldeten Wohnungsmangel nicht beseitigt?

Kurzantwort

Beseitigt der Vermieter einen erheblichen Mangel nicht, kann der Mieter insbesondere weiterhin zur Mietminderung berechtigt sein und die Beseitigung des Mangels verlangen. Unter zusätzlichen Voraussetzungen kommen auch Schadensersatz, Selbstbeseitigung auf Kosten des Vermieters oder ein vorübergehendes Zurückbehaltungsrecht in Betracht. Eine FAQ-Antwort kann eine wichtige Frage klären – sprechen Sie uns gerne an, damit auch Ihre persönliche Situation in die Entscheidung einfließt.

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Ausführliche Antwort

Die Pflicht zur Mängelbeseitigung bleibt bestehen

Der Vermieter ist nach § 535 BGB grundsätzlich verpflichtet, die Wohnung während der Mietzeit in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten.

§ 535 BGB – Pflichten des Vermieters

Die Mietminderung kann weiterlaufen

Solange ein erheblicher Mangel tatsächlich besteht und die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, bleibt die Miete grundsätzlich entsprechend herabgesetzt; hierfür kommt es nicht darauf an, ob der Vermieter den Mangel verschuldet hat.

Der Mieter kann die Beseitigung verlangen

Der Mieter kann seinen Anspruch auf Herstellung des vertragsgemäßen Zustands notfalls auch gerichtlich geltend machen; der Bundesgerichtshof nennt ausdrücklich die Möglichkeit einer Klage auf Mängelbeseitigung.

Schadensersatz kann hinzukommen

Kommt der Vermieter mit der Mängelbeseitigung in Verzug oder liegen die weiteren Voraussetzungen des § 536a Abs. 1 BGB vor, kann der Mieter zusätzlich Schadensersatz verlangen.

§ 536a BGB – Schadensersatz und Selbstbeseitigung

Eine Selbstreparatur ist nicht automatisch erlaubt

Der Mieter kann einen Mangel grundsätzlich auf Kosten des Vermieters selbst beseitigen lassen, wenn der Vermieter mit der Beseitigung in Verzug ist oder eine sofortige Maßnahme zur Erhaltung beziehungsweise Wiederherstellung der Wohnung notwendig ist.

Zusätzlich kann ein Zurückbehaltungsrecht bestehen

Neben der eigentlichen Mietminderung kann dem Mieter unter Umständen vorübergehend ein zusätzliches Zurückbehaltungsrecht an einem Teil der Miete zustehen; dieses ist nach der Rechtsprechung allerdings zeitlich und betragsmäßig begrenzt und vom Einzelfall abhängig.

Aus unserer Beraterpraxis

Nicht aus einer kleinen Reparatur einen großen Konflikt entstehen lassen

Wenn ein berechtigter Mangel feststeht, würden wir ihn möglichst zügig beseitigen lassen. Eine zunächst überschaubare Handwerkerrechnung kann wirtschaftlich wesentlich günstiger sein als mehrere Monate Mietminderung, zusätzlicher Schriftverkehr und ein späterer Rechtsstreit.

„Wir kümmern uns“ sollte auch dokumentierbar sein

Ist eine sofortige Reparatur nicht möglich, würden wir dem Mieter mitteilen, welche Schritte bereits eingeleitet wurden und wann beispielsweise der Handwerker oder Sachverständige kommt.

Mietminderung und zusätzliches Zurückbehalten sind nicht dasselbe

Ein Mieter kann nicht automatisch beliebig große Teile der Miete einbehalten, nur weil ein Mangel noch nicht behoben ist. Neben der eigentlichen Minderungsquote können zusätzliche Rechte bestehen, diese haben aber eigene Voraussetzungen und Grenzen.

Eigenmächtige Reparaturen des Mieters nicht vorschnell akzeptieren

Erhalten wir plötzlich eine Handwerkerrechnung vom Mieter, würden wir prüfen, ob der Vermieter zuvor tatsächlich in Verzug gesetzt worden war oder eine echte Dringlichkeit bestand. Der Mieter kann nicht jeden gemeldeten Mangel sofort auf eigene Faust auf Kosten des Vermieters reparieren lassen.

Schnelle Bearbeitung schützt die Rendite

Für einen Kapitalanleger ist ein Wohnungsmangel letztlich auch ein wirtschaftliches Thema: Je schneller Ursache und Zuständigkeit geklärt werden, desto besser lassen sich Mietausfälle, Folgeschäden und unnötige Rechtskosten begrenzen.

Eine FAQ-Antwort behandelt das Allgemeine – sprechen Sie uns gerne an, wenn es um die Besonderheiten Ihres Vorhabens geht.

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